Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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III. Beförderung von Personen. 717 
= . 
(3) Für Theilstrecken kann ein Uebergehen auf Plätze einer 
höheren Klasse gegen Entrichtung eines im Tarife festzusetzenden 
Preiszuschlags sowohl auf der Abgangsstation als auf Zwischen- 
ationen erfolgen. 
§ 15. Warteräume. Die Warteräume sind spätestens 
1 Stunde vor Abgang eines jeden Zuges zu öffnen. Dem auf einer 
ebergangsstation mit durchgehender Fahrkarte ankommenden Rei- 
enden ist gestattet, sich in dem Warteraume derjenigen Bahn, auf 
welcher er die Reise fortsetzt, bis zum Abgange des von ihm zu 
benutzenden nächsten Zuges aufzuhalten, in der Zeit von 11 Uhr 
bends bis 6 Uhr Morgens jedoch nur, soweit der Warteraum 
während dieser Zeit ohnedies geöffnet sein muß. 
E 8 16. Ein- und Aussteigen. (1) Die Aufforderung zum 
insteigen in die Wagen erfolgt durch Abrufen oder Abläuten in 
en Warteräumen oder auf den Bahnsteigen. 
Ei (2) Solange der Zug sich nicht in Bewegung befindet, ist das 
in- und Aussteigen, der Versuch oder die Hülfeleistung dazu sowie 
as eigenmächtige Oeffnen der Wagenthüren verboten. 
S (3) Gleise dürfen vom Publikum nur an den hierfür bestimmten 
tellen betreten oder überschritten werden. Bei dem Verlassen der 
ation ist der dazu bestimmte Ausgang zu benutzen. 
8.17. Anweisung der Plätze. Frauen-Abtheilungen. 
Einzelne bestimmte Plätze werden nicht verkauft. Eine Aus— 
undme ist nur für bestimmte Züge mit besonderen Einrichtungen 
it für besonders ausgestattete Wagen zulässig. Beim Einsteigen 
1 es dem Reisenden gestattet, für sich und mitreisende Angehörige 
einen Platz zu belegen. 
Rei (2) Die Bediensteten sind berechtigt und auf Verlangen der 
eisenden verpflichtet, denselben ihre Plätze anzuweisen. 
hab 3) Die mit durchgehenden Fahrkarten ankommenden Reisenden 
en den Vorzug vor neu hinzutretenden. 
mi (4) Allein reisende Frauen sollen auf Verlangen möglichst nur 
mn Frauen in eine Abtheilung gesetzt werden. In jedem Zuge 
ß mindestens je eine Frauen-Abtheilung für die Reisenden der 
iten und der dritten Wagenklasse vorhanden sein, sofern in dem 
befink, wenigstens 3 Abtheilungen der betreffenden Wagenklassen sich 
Abtr en. Auch in Zügen, in welchen sich Wagen mit geschlossenen 
für heilungen nicht befinden, ist thunlichst eine besondere Abtheilung 
rauen einzurichten. 
Wa 8 18. Tabackrauchen in den Wagen. (1) In der ersten 
Venklasse darf nur mit Zustimmung aller in derselben Abtheilung 
 
	        
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