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718 Anhang XV 1. Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 8 19-21.
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mitreisenden Personen geraucht werden. Die Eisenbahn kann jedoch
Abtheilungen erster Klasse für Raucher und für Nichtraucher ein-
stellen, welche als solche zu bezeichnen sind.
(2) In den übrigen Wagenklassen ist das Rauchen gestattet.
In jedem Personenzuge müssen jedoch Abtheilungen zweiter und,
vorausgesetzt daß die Beschaffenheit der Wagen es gestattet, auch
dritter Klasse für Nichtraucher vorhanden sein.
(3) In den Nichtraucher= und in den Frauen-Abtheilungen ist
das Rauchen selbst mit Zustimmung der Mitreisenden nicht gestattet.
Auch dürfen solche Abtheilungen nicht mit brennenden Cigarren
oder Pfeifen betreten werden. "
(4) Brennende Tabackspfeifen müssen mit Deckeln versehen sein.
§ 19. Versäumung der Abfahrt. (1) Nachdem das vor-
geschriebene Abfahrtszeichen durch die Dampfpfeife der Lokomotive
oder die Mundpfeife des Zugführers gegeben ist, wird Niemand
mehr zur Mitreise zugelassen.
(2) Dem Reisenden, welcher die Abfahrtszeit versäumt, steht ein
Anspruch weder auf Rückerstattung des Fahrgeldes, noch auf irgend
eine andere Entschädigung zu.
(13) Lautet die Fahrkarte auf einen bestimmten Zug, so kann
sich der Reisende auch eines anderen, am nämlichen oder am folgen-
den Tage nach der Bestimmungsstation abgehenden Zuges bedienen,
sofern er seine Fahrkarte ohne Verzug dem Stationsvorsteher vor-
legt und mit einem Vermerk über die Gültiakeit versehen läßt.
Der gleiche Vermerk ist erforderlich, wenn die Fahrkarte auf einen
bestimmten Tag lautet und der Reisende erst am folgenden Tage
die Fahrt antreten will. Bei Benutzung eines höher tarifirien
Zuges ist die Fahrkarte gegen Entrichtung des Preisunterschieds
umzutauschen. Bei Benutzung eines niedriger tarifirten Zuges i
der Preisunterschied zu erstatten.
(4) Eine Verlängerung der für Rückfahrten, Rundreisen und
dergleichen festgesetzten Frist wird hierdurch nicht herbeigeführt.
§ 20. Ausschluß von der Fahrt. (1) Personen, welche
wegen einer sichtlichen Krankheit oder aus anderen Gründen die Mit-
reisenden voraussichtlich belästigen würden, sind von der Mitfahr
auszuschließen, wenn nicht für sie eine besondere Abtheilung bezahlt
wird und bereitgestellt werden kann. Wird die Mitfahrt nicht ge-
stattet, so ist das etwa bezahlte Fahrgeld einschließlich der Geväcr
fracht zurückzugeben. Wird erst unterwegs wahrgenommen, daß ei
Reisender zu den vorbezeichneten Personen gehört, so erfolgt der
Ausschluß auf der nächsten Station. Das Fahrgeld sowie die Ge-
päckfracht sind für die nicht durchfahrene Strecke zu ersetzen.