Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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718 Anhang XV 1. Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 8 19-21. 
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mitreisenden Personen geraucht werden. Die Eisenbahn kann jedoch 
Abtheilungen erster Klasse für Raucher und für Nichtraucher ein- 
stellen, welche als solche zu bezeichnen sind. 
(2) In den übrigen Wagenklassen ist das Rauchen gestattet. 
In jedem Personenzuge müssen jedoch Abtheilungen zweiter und, 
vorausgesetzt daß die Beschaffenheit der Wagen es gestattet, auch 
dritter Klasse für Nichtraucher vorhanden sein. 
(3) In den Nichtraucher= und in den Frauen-Abtheilungen ist 
das Rauchen selbst mit Zustimmung der Mitreisenden nicht gestattet. 
Auch dürfen solche Abtheilungen nicht mit brennenden Cigarren 
oder Pfeifen betreten werden. " 
(4) Brennende Tabackspfeifen müssen mit Deckeln versehen sein. 
§ 19. Versäumung der Abfahrt. (1) Nachdem das vor- 
geschriebene Abfahrtszeichen durch die Dampfpfeife der Lokomotive 
oder die Mundpfeife des Zugführers gegeben ist, wird Niemand 
mehr zur Mitreise zugelassen. 
(2) Dem Reisenden, welcher die Abfahrtszeit versäumt, steht ein 
Anspruch weder auf Rückerstattung des Fahrgeldes, noch auf irgend 
eine andere Entschädigung zu. 
(13) Lautet die Fahrkarte auf einen bestimmten Zug, so kann 
sich der Reisende auch eines anderen, am nämlichen oder am folgen- 
den Tage nach der Bestimmungsstation abgehenden Zuges bedienen, 
sofern er seine Fahrkarte ohne Verzug dem Stationsvorsteher vor- 
legt und mit einem Vermerk über die Gültiakeit versehen läßt. 
Der gleiche Vermerk ist erforderlich, wenn die Fahrkarte auf einen 
bestimmten Tag lautet und der Reisende erst am folgenden Tage 
die Fahrt antreten will. Bei Benutzung eines höher tarifirien 
Zuges ist die Fahrkarte gegen Entrichtung des Preisunterschieds 
umzutauschen. Bei Benutzung eines niedriger tarifirten Zuges i 
der Preisunterschied zu erstatten. 
(4) Eine Verlängerung der für Rückfahrten, Rundreisen und 
dergleichen festgesetzten Frist wird hierdurch nicht herbeigeführt. 
§ 20. Ausschluß von der Fahrt. (1) Personen, welche 
wegen einer sichtlichen Krankheit oder aus anderen Gründen die Mit- 
reisenden voraussichtlich belästigen würden, sind von der Mitfahr 
auszuschließen, wenn nicht für sie eine besondere Abtheilung bezahlt 
wird und bereitgestellt werden kann. Wird die Mitfahrt nicht ge- 
stattet, so ist das etwa bezahlte Fahrgeld einschließlich der Geväcr 
fracht zurückzugeben. Wird erst unterwegs wahrgenommen, daß ei 
Reisender zu den vorbezeichneten Personen gehört, so erfolgt der 
Ausschluß auf der nächsten Station. Das Fahrgeld sowie die Ge- 
päckfracht sind für die nicht durchfahrene Strecke zu ersetzen. 
 
	        
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