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720 Anhang XV 1. Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. § 22—-26.
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gefordert dem Schaffner oder Zugführer meldet, daß er wegen Ver—
spätung keine Fahrkarte habe lösen können, hat nur den gewöhnlichen
Fahrpreis mit einem Zuschlage von 1 Mark, keinesfalls jedoch mehr
als den gewöhnlichen Fahrpreis zu zahlen.
(3) Der Reisende, der die sofortige Zahlung verweigert, kann
ausgesetzt werden.
(4) Wer ohne gültige Fahrkarte in einem zur Abfahrt bereit-
stehenden Zug Platz nimmt, hat den Betrag von 6 Mark zu ent-
richten. « «
(5) In allen Fällen ist eine Zuschlagskarte oder sonstige Be-
scheinigung zu verabfolgen.
(06) Den Eisenbahnverwaltungen bleibt überlassen, die Fälle,
in denen von der Erhebung der in den Abs. 2 und 4 bezeichneten Be-
träge aus Billigkeitsrücksichten abzusehen ist, oder geringere als die
in diesen Absätzen bezeichneten Beträge erhoben werden sollen, mit
Genehmigung der Landesaufsichtsbehörden nach Zustimmung des
Reichs-Eisenbahnamts durch den Tarif einheitlich zu regeln.
(7) Auf Stationen mit Bahnsteigsperre ist die Bahnsteigkarte
beim Betreten des Bahnsteigs vorzuzeigen und bei dessen Verlassen
abzugeben. Wer unbefugterweise die abgesperrten Teile eines Bahn-
hofs betritt, hat den Betrag von 1 Mark zu bezahlen.
§ 22. Verhalten während der Fahrt. (1) Während der
Fahrt darf sich Niemand seitwärts aus dem Wagen beugen oder
gegen die Thür anlehnen. Auch ist der Aufenthalt auf den etwa
an den Wagen befindlichen Plattformen nicht gestattet.
(2) Die Fenster dürfen nur mit Zustimmung aller in derselben
Abtheilung mitreisenden Personen auf beiden Seiten des Wagens
gleichzeitig geöffnet sein. Im Uebrigen entscheidet, soweit die Reisen-
den sich über das Oeffnen und Schließen der Fenster nicht verstän-
digen, der Schaffner.
.(63) Es ist untersagt, Gegenstände, durch welche Personen oder
Sachen beschädigt werden können, aus dem Wagen zu werfen.
§ 23. Beschädigung der Wagen. Der durch Beschädigung
oder Verunreinigung der Wagen oder ihrer Ausrüstung verursachte
Schaden ist zu ersetzen. Die Eisenbahn ist berechtigt, sofortige
Zahlung oder Sicherstellung zu verlangen. Die Entschädigung er-
folgt, soweit hierfür ein Tarif besteht, nach Maßgabe desselben. Der
Tarif ist auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 24. Verfahren auf Zwischenstationen. Anhalten auf
freier Bahn. (1) Bei Ankunft auf einer Station ist der Name
derselben, die Dauer des Aufenthalts sowie der etwa stattfindende
Wagenwechsel auszurufen. Sobald der Zug stillsteht, haben die