Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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722 Anhang XV 1. Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 8 27—29. 
Preis für die Hin= und Rückreise in der auf der Hinreise benutzten 
.Wagenklasse zu erstatten. 
(3) Dieser Anspruch ist bei Vermeidung des Verlustes vom 
Reisenden unter Vorlegung seiner Fahrkarte sogleich nach Ankunft 
des verspäteten Zuges dem Stationsvorsteher sowie nach Rückkehr 
zur Abgangsstation dem Vorsteher der letzteren anzumelden. Ueber diese 
Meldungen haben beide Stationsvorsteher Bescheinigung zu ertheilen. 
(4) Bei gänzlichem oder theilweisem Ausfall einer Fahrt sind 
die Reisenden berechtigt, entweder das Fahrgeld für die nicht durch- 
fahrene Strecke zurückzufordern oder die Beförderung mit dem näch- 
sten, auf der gleichen oder auf einer um nicht mehr als ein Vier- 
theil weiteren Strecke derselben Bahnen nach dem Bestimmungsorte 
führenden Zuge ohne Preiszuschlag zu verlangen, sofern dies ohne 
Ueberlastung des Zuges und nach den Betriebseinrichtungen möglich 
ist und der Zug auf der betreffenden Unterwegsstation fahrplan- 
mäßig hält. 
(5) Wenn Naturereignisse oder andere Umstände die Fahrt auf 
einer Strecke der Bahn verhindern, so muß für die Weiterbeförderung 
bis zur fahrbaren Strecke mittelst anderer Fahrgelegenheiten thun- 
lichst gesorgt werden. Die hierdurch entstandenen Kosten sind der 
Eisenbahn, abzüglich des Fahrgeldes für die nicht durchfahrene Eisen- 
bahnstrecke, zu erstatten. 
(6) Den Eisenbahnverwaltungen bleibt überlassen, weitere Er- 
leichterungen mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörden na 
Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts durch den Tarif einheitli 
festzusetzen. 
(7) Betriebsstörungen und Zugverspätungen sind durch An- 
schlag an einer dem Publikum leicht zugänglichen Stelle in deutlich 
erkennbarer Weise sofort bekannt zu machen. 
§ 27. Mitnahme von Hunden. (1) Hunde und ander 
Thiere dürfen in den Personenwagen nicht mitgeführt werden. 
(2) Ausgenommen sind kleine Hunde, welche auf dem Schoße 
getragen werden, sofern gegen deren Mitnahme von den Mitreisenden 
derselben Abtheilung Einspruch nicht erhoben wird. Die Mitnahme 
von größeren Hunden, insbesondere Jagdhunden, in die dritte 
Wagenklasse darf ausnahmsweise gestattet werden, wenn die Be- 
förderung der Hunde mit den begleitenden Personen in abgesonder- 
ten Abtheilungen erfolgt. Die Verpflichtung zur Zahlung der tar#- 
mißien Gebühr für Beförderung von Hunden wird hierdurch nich 
erührt. 
(3) Die Beförderung anderer von Reisenden mitgenommener 
Hunde erfolgt in abgesonderten Behältnissen. Soweit solche in den
	        
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