Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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III. Beförderung von Personen. 723 
§ .—1 « 
Personenzügen nicht vorhanden oder bereits besetzt sind, kann die 
Mitnahme nicht verlangt werden. Bei Aufgabe des Hundes muß 
an Beförderungsschein (Hundekarte) gelöst werden. Gegen Rückgabe 
dieses Scheines wird der Hund nach beendeter Fahrt verabfolgt. 
Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, Hunde, welche nach Ankunft 
auf der Bestimmungsstation nicht sofort abgeholt werden, zu ver- 
wahren. 
(4) Wer einen Hund ohne Beförderungsschein (Hundekarte) mit- 
führt, hat die nachstehenden Beträge zu zahlen: a) bei rechtzeitiger 
Meldung (vergleiche § 21 Abs. 2) den Zuschlag von 1 Mark zu dem 
tarifmäßigen Preise, jedoch nicht über das Doppelte des letzteren, 
ohne solche Meldung das Doppelte des Preises, jedoch mindestens 
6 Mark. In anderen als den im Abs. 2 erwähnten Fällen ist der 
dund außerdem aus dem Personenwagen zu entfernen. Die Be- 
stimmung unter § 21 (4) findet sinngemäße Anwendung. 
(5) Wegen sonstiger Beförderung von Hunden siehe 8 30 Abf. 3 
und 89 44ff. 
§ 28. Mitnahme von Handgepäck in die Personen- 
Sagen. (1) Kleine, leicht tragbare Gegenstände können, sofern sie 
der.Mitreisenden nicht durch ihren Geruch oder auf andere Weise 
elästigen und nicht Zoll-, Steuer= oder Polizeivorschriften entgegen- 
ehen, in den Personenwagen mitgeführt werden. Für solche in den 
agen mitgenommene Gegenstände werden Gepäckscheine nicht aus- 
hegeben; sie sind von den Reisenden selbst zu beausfsichtigen. 
au (2) Unter denselben Voraussetzungen ist Reisenden vierter Klasse 
#ch die Mitführung von Handwerkszeug, Tornistern, Tragelasten in 
örben, Säcken und Kiepen sowie von ähnlichen Gegenständen, welche 
ußgänger mit sich führen, gestattet. 
In der ersten, zweiten und dritten Wagenklasse steht dem 
zur n nur der über und unter seinem Sitzplatze befindliche Raum 
7 Unterbringung von Handgepäck zur Verfügung. Die Sitzplätze 
rfen hierzu nicht verwendet werden. 
() 829. Von der Mitnahmeausgeschlossene Gegenstände. 
. Feuergefährliche sowie andere Gegenstände, die auf irgend eine 
Ue Schaden verursachen können, insbesondere geladene Gewehre, 
Debpulver, leicht entzündliche Stoffe und dergleichen, sind von der 
nahme ausgeschlossen. 
shaffen Die Eisenbahnbediensteten sind berechtigt, sich von der Be- 
fenheit der mitgenommenen Gegenstände zu überzeugen. 
des —5 Der Zuwiderhandelnde haftet für allen aus der Uebertretung 
die igen Verbots entstehenden Schaden und verfällt außerdem in 
urch die bahnpolizeilichen Vorschriften bestimmte Strafe. 
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Reisende
	        
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