Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

°.ß.°ß.. 
IV. Beförderung von Reisegepäck. 725 
§.— 7 
§ 32. Auflieferung des Gepäcks. Gepäckscheine. (1) Die 
Abfertigung des Reisegepäcks erfolgt innerhalb der im § 13 Abs. 1 
für den Verkauf der Fahrkarten festgesetzten Zeit. 
(2) Die Abfertigung von Gepäck, welches nicht spätestens 15 Mi- 
nuten vor Abgang des Zuges bei der Gepäck-Abfertigungsstelle auf- 
geliefert ist, kann nicht beansprucht werden. Fahrzeuge, welche zur 
Jeförderung als Reisegepäck zugelassen werden (§ 30 Abs. 3), müssen 
Stunden vor Abgang des Zuges angemeldet und spätestens 
Stunde vorher zur Abfertigung aufgeliefert werden; auf Zwischen- 
stationen kann auf eine Beförderung derselben mit dem vom Ab- 
lender gewünschten Zuge nur dann gerechnet werden, wenn sie 
Stunden vorher angemeldet worden sind. 
(3) Bei Abfertigung des Gepäcks ist dem Reisenden ein Gepäck- 
in auszuhändigen. 
(4) Die Gepäckfracht ist bei der Abfertigung zu entrichten. 
(5) Wird in dringenden Fällen Gepäck ausnahmsweise unter 
orbehalt späterer Abfertigung unabgefertigt zur Beförderung zuge- 
assen, so wird es bis zum Zeitpunkte der Abfertigung als zum 
dansport aufgegeben nicht angesehen. 
stell (0) Dasselbe gilt für die Annahme von Reisegepäck auf Halte- 
en ohne Gepäckabfertigung. 
(7) Für die Abfertigung von Fahrrädern können durch die 
arife besondere Vorschriften gegeben werden. 
8 33. Auslieferung des Gepäcks. (1) Das Gepäck wird 
gegen Rückgabe des Gepäckscheins ausgeliefert. Die Eisenbahn 
nicht verpflichtet, die Berechtigung des Inhabers zu prüfen. 
munld Der Inhaber des Gepäckscheins ist berechtigt, am Bestim- 
sellessorte die sofortige Auslieferung des Gepäcks an der Ausgabe- 
das Chn verlangen, sobald nach Ankunft des Zuges, zu welchem 
und epäck aufgegeben wurde, die zur ordnungsmäßigen Ausladung 
tigun usgabe sowie zur etwaigen zoll= oder steueramtlichen Abfer- 
9 erforderliche Zeit abgelaufen ist. 
ine Werden Gepäckstücke innerhalb 24 Stunden, Fahrzeuge 
das ball 2 Stunden nach Ankunft des Zuges nicht abgeholt, so ist 
das Farbnäßige Lagergeld oder Standgeld zu entrichten. Kommt 
vom ahrzeug nach 6 Uhr Abends an, so wird die Abholungsfrist 
nächsten Morgen 6 Uhr ab gerechnet. 
bahn Wird der Gepäckschein nicht beigebracht, so ist die Eisen— 
weise * Auslieferung des Gepäcks nur nach vollständigem Nach- 
er Empfangsberechtigung gegen Ausstellung eines Reverses 
nach Umständen gegen Sicherheit verpflichtet. 
  
schei 
nur 
ist
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.