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IV. Beförderung von Reisegepäck. 727
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Iuuges, zu welchem sie aufgegeben sind, als in Verlust gerathen be-
Tachtet.
(2) Falls das Gepäckstück später gefunden wird, ist hiervon der
Reisende, sofern sein Aufenthalt sich ermitteln läßt, auch wenn er
bereits Entschädigung erhalten hat, zu benachrichtigen. Derselbe
ann innerhalb 30 Tagen nach Empfang der Nachricht verlangen,
daß ihm das Gepäckstück gegen Rückerstattung des erhaltenen Scha-
ensersatzes, und zwar nach seiner Wahl entweder kostenfrei am Be-
stimmungsort oder kosten= und frachtfrei am Aufgabeorte, verab-
solgt wird.
§ 36. Haftung der Eisenbahn für verspätete Ankunft
des Reisegepäcks. (1) Die Eisenbahn haftet für den Schaden,
welcher durch die verspätete Auslieferung des Reisegepäcks (8 33
bs. 2) entsteht, es sei denn, daß die Verspätung von einem Ereig-
nisse herrührt, welches sie weder herbeigeführt hat noch abzuwenden
ermochte.
(2) Ist auf Grund der vorstehenden Bestimmung für Versäu—
mung der Lieferzeit Ersatz zu leisien, so ist der nachweislich ent—
standene Schaden zu vergüten und zwar:
a) bei stattgehabter Angabe des Interesses an der Lieferung: bis
zur Höhe des angegebenen Betrags;
b) in Ermangelung einer solchen Angabe für je angefangene
24 Stunden der Versäumung: höchstens 20 Pfennig für jedes
Kilogramm des ausgebliebenen Gepäcks, bei Fahrzeugen (8 30)
höchstens 30 Mark für jedes ausgebliebene Fahrzeug.
(3) Der § 88 findet entsprechende Anwendung.
9 § 37. Gepäckträger. Auf den Stationen sind, soweit ein
edürfniß besteht, Gepäckträger zu bestellen, die unter Verantwortlich-
ent der Eisenbahnverwaltung im Sinne von § 34 Abs. 1 und 4
ieser Ordnung auf Verlangen der Reisenden deren Reise- und Hand—
chäck im Stationsbereiche nach und von den Wagen, Abfertigungs-
Pleen u. s. w. zu schaffen haben. Die Gepäckträger müssen durch
#enstabzeichen erkennbar und mit einer gedruckten Dienstanweisung
bst Gebührentarif versehen sein. Sie haben auf Verlangen den
arif vorzuzeigen, auch eine mit ihrer Nummer versehene Marke
zu verabfolgen. Der Tarif ist auch an einem geeigneten Orte der
ertigungsstelle und der Ausgabestelle auszuhängen.
tione 38. Aufbewahrung des Gepäcks. Auf größeren Sta-
ermer müssen Einrichtungen bestehen, welche es dem Reisenden
geherglichen, sein Gepäck gegen eine festgesetzte Gebühr zur vorüber-
* nden Aufbewahrung niederzulegen. Die Verwaltung haftet in
em Falle als Verwahrer.