Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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730 Anhang XV 1. Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 8 13—46. 
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(8) Bei dem Transporte von Leichen, welche von Polizeibehör- 
den, Krankenhäusern, Strafanstalten u. s. w. an öffentliche höhere 
Lehranstalten übersandt werden, bedarf es einer Begleitung nicht. 
Auch genügt es, wenn solche Leichen in dicht verschlossenen Kisten 
aufgegeben werden. Die Beförderung kann in einem offenen Güter- 
wagen erfolgen. Es ist zulässig, in den Wagen solche Güter mitzu- 
verladen, welche von fester Beschaffenheit (Holz, Metall und der- 
gleichen) oder doch von festen Umhüllungen (Kisten, Fässern und der- 
gleichen) dicht umschlossen sind. Bei der Verladung ist mit besonderer 
Vorsicht zu verfahren, damit jede Beschädigung der Leichenkiste vel- 
mieden wird. Von der Zusammenladung sind ausgeschlossen: Nah- 
rungs= oder Genußmittel, einschließlich der Rohstoffe, aus welchen 
Nahrungs= oder Genußmittel hergestellt werden, sowie die in der 
Anlage B zu 8 50 der Verkehrsordnung aufgeführten Gegenstände. 
Ob von der Beibringung eines Leichenpasses abgesehen werden kann, 
richtet sich nach den von den Landesregierungen dieserhalb ergehenden 
Bestimmungen. 
(9) Auf die Regelung der Beförderung von Leichen nach dem 
Bestattungsplatze des Sterbeorts finden die vorstehenden Bestim- 
mungen nicht Anwendung. 
§ 43.1 Art der Abfertigung und der Ausliefer ung. 
(1) Die Abfertigung der Leichen erfolgt nach der Vorschrift 
des Tarifs entweder auf Grund von Beförderungsscheinen, welche 
die Eisenbahn auszufertigen und dem Absender auszuhändigen hat 
oder auf Grund von Frachtbriefen (8 51), die andere Gegenstände 
nicht umfassen dürfen. Das Aufladen ist durch den Absender, das 
Abladen durch den Empfänger zu bewirken. 
(2) Von dem Eintreffen einer Leiche auf der Bestimmungsstation 
ist der Empfänger auf seine Kosten ohne Verzug telegraphisch oder 
telephonisch oder durch besondere Boten zu benachrichtigen. War ein 
Beförderungsschein ausgestellt, so erfolgt die Auslieferung der Leiche 
gegen dessen Rückgabe. 
(3) Innerhalb 6 Stunden nach Ankunft des Zuges auf der 
Bestimmungsstation muß die Leiche abgeholt werden, widrigenfalls 
sie nach der Verfügung der Ortsobrigkeit beigesetzt wird. Komm 
die Leiche nach 6 Uhr Abends an, so wird die Abholungsfrist vom 
nächsten Morgen 6 Uhr ab gerechnet. Bei Ueberschreitung der Ab- 
holungsfrist ist die Eisenbahn berechtigt, Wagenstandgeld zu erheben 
  
  
1 Abs. 1 u. 2 in der Fassung der Bek 18./6. 02 (R Bl 2360), in Kraft 
seit 1./10. 02.
	        
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