Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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VII. Beförderung von lebenden Thieren. 731 
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VII. Beförderung von lebenden Thieren. 
8 44. (In Gestalt der V. 6./7. 04. ReBl 253.)) Besondere 
Beförderungsbedingungen. (1) Lebende Thiere werden nur 
unter der im 86 Abs. 2 aufgeführten Voraussetzung zur Beförde- 
rung angenommen. 
J„O) Die Beförderung kranker Thiere kann abgelehnt werden. 
Inwiefern der Transport von Thieren wegen der Gefahr einer Ver- 
schleppung von Seuchen ausgeschlossen ist, richtet sich nach den be- 
stehenden gesundheitspolizeilichen Vorschriften. 
(3) Zum Transporte wilder Thiere ist die Eisenbahn nur bei 
Beachtung der von ihr im Interesse der Sicherheit vorzuschreibenden 
edingungen verpflichtet. 
(4) Bei der Beförderung lebender Thiere ist die Eisenbahnver- 
waltung Begleitung zu fordern berechtigt. Die Begleiter haben, so- 
ern nicht der Stationsvorsteher Ausnahmen zuläßt, ihren Platz in 
n betreffenden Viehwagen zu nehmen und das Vieh während des 
ransports zu beaufsichtigen. Wenn sich Stroh, Heu oder andere 
eicht brennbare Stoffe in den Wagen befinden, so ist das Rauchen 
arin verboten, auch dürfen brennende Cigarren oder Tabackspfeifen 
inim Einsteigen nicht mitgenommen werden. Bei kleinen Thieren, 
b#sbesondere Geflügel, bedarf es der Begleitung nicht, wenn sie in 
bagbaren, gehörig verschlossenen Käfigen aufgegeben werden. 
sowi (5) Der Absender muß das Einladen der Thiere in die Wagen 
owie deren sichere Befestigung selbst besorgen und die erforderlichen 
gefestigungsmittel beschaffen. Das Ausladen liegt dem Em- 
lünger ob. 
werd Vorausbezahlung des Transportpreises kann gefordert 
de 7 Die näheren Bestimmungen über die Beförderung von leben- 
i Thieren sind in der Anlage A11 enthalten. 
erf g 45. Art der Abfertigung. Die Abfertigung der Thiere 
alf cgt — abgesehen von den Bestimmungen der §8 27 und 30 
runn 3 — nach der Vorschrift des Tarifs auf Grund von Beförde- 
Wssboscheinen, welche von der Eisenbahn auszufertigen und dem 
ölder auszuhändigen sind, oder auf Grund von Frachtbriefen 
zu m 46. An— und Abnahme. (I Die Eisenbahn hat bekannt 
Die- acheen, mit welchen Zügen die Beförderung von Thieren erfolgt. 
rb nnahme einzelner Stücke zur Beförderung hängt davon ab, 
geeigneter Raum vorhanden ist. 
Anlage Auu nicht mit abgedruckt. 
 
	        
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