Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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VIII. Beförderung von Gütern. 733 
  
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VIII. Beförderung von Gütern. 
„849. Direkte Beförderung. Die Eisenbahn ist verpflichtet, 
Güter zur Beförderung von und nach allen für den Güterverkehr ein— 
gerichteten Stationen anzunehmen, ohne daß es für den Ueber— 
ron einer Bahn auf die andere einer Vermittelungsadresse 
arf. 
8 50. Von der Beförderung ausgeschlossene oder nur 
bedingungsweise zugelassene Gegenstände. 
A. Von der Beförderung sind ausgeschlossen: 
1. diejenigen Gegenstände, welche dem Postzwang unterworfen sind; 
2. diejenigen Gegenstände, welche wegen ihres Umfanges, ihres 
Gewichts oder ihrer sonstigen Beschaffenheit nach der An- 
lage und dem Betrieb oder auch nur einer der Bahnen, 
welche an der Ausführung des Transports Theil zu nehmen 
haben, sich zur Beförderung nicht eignen; 
3. diejenigen Gegenstände, deren Beförderung aus Gründen 
der öffentlichen Ordnung verboten ist; 
4. alle der Selbstentzündung oder Explosion unterworfenen 
Gegenstände, soweit nicht die Bestimmungen in Anlage B1 
Anwendung finden, insbesondere: 
a) Nitroglycerin (Sprengöl) als solches, abtropfbare Ge- 
mische von Nitroglycerin mit an sich explosiven Stoffen: 
b) nicht abtropfbare Gemische von Nitroglycerin mit pulver- 
förmigen, an sich nicht explosiven Stoffen (Dynamit und 
ähnliche Präparate) in loser Masse; 
Z) pikrinsaure Salze sowie explosive Gemische, die pikrin- 
saure oder chlorsaure Salze enthalten; 
d) Knallquecksilber, Knallsilber und Knallgold sowie die da- 
mit dargestellten Präparate; 
e) solche Präparate, welche Phosphor in Substanz beige- 
mischt enthalten; 
¶) geladene Schußwaffen. 
Bedingungsweise werden zur Beförderung zugelassen: 
1. Die in Anlage B1 verzeichneten Gegenstände. 
Für deren Annahme und Beförderung sind die daselbst 
getroffenen näheren Bestimmungen maßgebend. 
  
1 Nicht mit abgedruckt. Vgl. Bekanntm. betr. Anderungen der Anlage B 
Ve Vertehrzordnung für die Eisenbahnen Deutschlands 23./2. 93 (RGBl 9); 
betr untm. 15./12. 93 (R##Bl 267); 18./3. 94 (X0 Bl 329); Bek. 9./2. 95 
Deuteine neue Fassung der Anl. B zur Verkehrsordnung für die Eisenbahnen 
chlands (R##Bl 101); Bek. 1./7. 95 (8 Bl 354); 9.2. 96 (0 Bl 9);
	        
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