Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

VIII. Beförderung von Gütern. 737 
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besondere, die Beschreibung enthaltende und vom Absender zu unter- 
zeichnende Blätter im Formate des Frachtbriefs fest anzuheften, auf 
welche in diesem besonders hinzuweisen ist. In den erwähnten Fällen 
ist in den vorgedruckten Spalten des Frachtbriefs das Gesammtgewicht 
er Sendung unter Angabe der für die Tarifirung maßgebenden 
czeichnung der Transportgegenstände, nöthigenfalls unter Schei- 
ung derselben nach Tarifklassen, anzugeben. Den beigegebenen 
lättern ist der Abfertigungsstempel der Versandstation aufzudrücken. 
15) Es ist gestattet, auf der Rückseite der für die Adresse be- 
stimmten Hälfte des Frachtbriefs die Firma des Ausstellers aufzu- 
rucken. Ebendaselbst können auch — jedoch ohne Verbindlichkeit 
und Verantwortlichkeit für die Eisenbahn — die folgenden nachricht- 
ichen Vermerke angebracht werden: „von Sendung des N. N.“, 
um Auftrage des N. N.“, „zur Verfügung des N. N.“, „Zur 
Weiterbeförderung an N. N.“, „versichert bei N. N.“. Diese Ver- 
merke können sich nur auf die ganze Sendung beziehen. 
l(06) Die stark umrahmten Theile des Formulars sind durch die 
Eisenbahn, die übrigen durch den Absender auszufüllen. Bei Auf- 
babe von Gütern, welche der Absender zu verladen hat, sind von 
iesem auch die Nummer und die Eigenthumsmerkmale des Wagens 
der vorgeschriebenen Stelle einzutragen. 
selb 7) Mehrere Gegenstände dürfen nur dann in einen und den— 
dere n Frachtbrief aufgenommen werden, wenn das Zusammenladen 
verselben nach ihrer Beschaffenheit ohne Nachtheil erfolgen kann 
ud Zoll-, Steuer= oder Polizeivorschriften nicht entgegenstehen. 
en laut § 50 B bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen 
cgenständen sind besondere, andere Gegenstände nicht umfassende 
nachtbriefe beizugeben. Werden bedingungsweise zur Beförderung 
zgelassene Gegenstände, für welche die Vereinigung mit anderen 
ist,nenständen in ein Frachtstück nach Anlage B Nr. XXXV gestattet 
u# mit anderen Gütern zusammen zur Beförderung in Wagen- 
Frangen aufgegeben, so bedarf es der Beigabe eines besonderen 
ln achtbriefs für diese Gegenstände nicht. Für derartige Wagen- 
inengen genügt ein Frachtbrief, in welchem jedoch die nur be- 
Weeungsweise zugelassenen Güter als solche durch Hinzufügung des 
- „lbedingungsweise)“ ausdrücklich bezeichnet werden müssen. 
beso dach den Vorschriften dieser Ordnung oder des Tarifs oder nach 
Eny erer Vereinbarung vom Absender aufzuladenden oder vom 
nichbsänger abzuladenden Gütern sind besondere, andere Gegenstände 
(emiassende Frachtbriefe beizugeben. 
ein beso 
Fried 
Die Versandstation kann verlangen, daß für jeden Wagen 
nderer Frachtbrief beigegeben wird. 
berg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 47
	        
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