Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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738 Anhang XV1. Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 8 53. 
§ 53. (1) Haftung für die Angaben im Frachtbriefe. 
Bahnseitige Ermittelungen. Frachtzuschläge. (1) Der Ab- 
sender haftet für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der in den 
Frachtbrief ausgenommenen Angaben und Erklärungen und trägt alle 
Folgen, welche aus unrichtigen, ungenauen oder ungenügenden Er- 
klärungen entspringen. 
(2) Die Eisenbahn ist jederzeit berechtigt, die Uebereinstimmung 
des Inhalts der Sendungen mit den Angaben des Frachtbriefs zu 
prüfen und das Ergebniß festzustellen. Der Berechtigte ist einzuladen, 
bei der Prüfung zugegen zu sein, vorbehaltlich des Falles, wenn 
die letztere auf Grund polizeilicher Maßregeln, die der Staat im 
Interesse der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zu ergreifen 
berechtigt ist, stattfindet. Erscheint der Berechtigte nicht, so sind 
zwei Zeugen beizuziehen. 
(3) Zur Ermittelung des Gewichts und der Stückzahl einer 
Sendung ist die Eisenbahn jederzeit berechtigt. Die Eisenbahn ist 
verpflichtet, das Gewicht der Stückgüter bei der Aufgabe festzu- 
stellen. Ausdrücklichen Anträgen des Absenders auf Feststellung 
der Stückzahl oder des Gewichts der Wagenladungsgüter ist die 
Eisenbahn gegen eine im Tarife festzusetzende Gebühr stattzugeben 
verpflichtet, sofern die Güter vermöge ihrer Beschaffenheit eine der- 
artige Feststellung ohne erheblichen Aufenthalt gestatten und die 
vorhandenen Wägevorrichtungen ausreichen. Einem Antrag an 
bahnseitige Gewichtsfeststellung ist in allen Fällen, wo die Fracht 
tarifmäßig nach dem Gewichte berechnet wird, gleichzuachten, wenn 
der Absender im Frachtbriefe kein Gewicht angegeben hat. 
(4) Dem Absender steht frei, bei der Ermittelung des Gewichts 
und der Stückzahl zugegen zu sein. Verlangt der Absender, nachdem 
die Feststellung seitens der Eisenbahn bereits erfolgt ist, vor der 
Verladung der Güter eine nochmalige Ermittelung der Stückza 
oder des Gewichts in seiner Gegenwart, so ist die Eisenbahn berech- 
tigt, auch dafür die tarifmäßige Gebühr zu erheben. · 
(5) Die Feststellung des Gewichts wird von der Versandstation 
durch den Wägestempel auf dem Frachtbriefe bescheinigt. 
(6) Für die Beladung der Wagen ist das daran vermerkte 
Ladegewicht maßgebend. Eine stärkere Belastung ist bis zu der 
an den Wagen angeschriebenen Tragfähigkeit insoweit zulässig, 
als nach der natürlichen Beschaffenheit des Gutes nicht zu befürchten 
ist, daß in Folge von Witterungseinflüssen während des Transport= 
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1 Fassung der Bek. 18./10. 95 (Rchl 445); in Kraft getreten am 
15.%/11. 95.
	        
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