Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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VIII. Beförderung von Gütern. 739 
  
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die Belastung über die Grenze der Tragfähigkeit hinausgehen werde. 
Eine die Tragfähigkeit überschreitende Belastung — Ueberlastung 
sist in keinem Falle gestattet. Bei solchen außerdeutschen Wagen, 
e nur eine, die zulässige Belastung kennzeichnende, dem Lade- 
gewichte der deutschen Wagen entsprechende Anschrift tragen, darf 
üs angeschriebene „Ladegewicht“ oder die angeschriebene „Trag- 
fähigkeit“ bei der Beladung keinesfalls um mehr als 5 Prozent 
überschritten werden. 
bei (7) Bei unrichtiger Angabe des Inhalts einer Sendung oder 
et zu niedriger Angabe des Gewichts einer Wagenladung sowie bei 
eberlastung eines vom Absender selbst beladenen Wagens ist — 
abgesehen von der Nachzahlung des etwaigen Frachtunterschieds und 
em Ersatze des entstandenen Schadens sowie den durch strafgesetzliche 
oder polizeiliche Bestimmungen vorgesehenen Strafen — ein Fracht- 
zuschlag an die am Transporte betheiligten Eisenbahnen zu zahlen, 
essen Höhe wie folgt festgesetzt wird: 
„) Wenn die im § 50 A Ziffer 4 und in der Anlage B auf- 
geführten Gegenstände unter unrichtiger oder ungenauer Inhalts- 
Aigabe zur Beförderung aufgegeben oder die in Anlage B gegebenen 
accherheitsvorschriften bei der Aufgabe außer Acht gelassen werden, 
Sbeträgt der Frachtzuschlag 12 Mark für jedes Brutto-Kilogramm 
ganzen Versandstücks. 
er 9) In allen anderen Fällen unrichtiger Inhaltsangabe beträgt 
ver,Trachtzuschlag. sofern die unrichtige Inhaltsangabe eine Fracht- 
* urzung herbeizuführen nicht geeignet ist, 1 Mark für den Fracht- 
. ef, sonst das Doppelte des Unterschieds zwischen der Fracht von 
1 tufgabe- bis zur Bestimmungsstation für den angegebenen und 
Ur den ermittelten Inhalt, mindestens aber 1 Mark. 
lad 10) Im Falle zu niedriger Angabe des Gewichts einer Wagen— 
zisig beträgt der Frachtzuschlag das Doppelte des Unterschieds 
eden der Fracht, welche für das angegebene und für das ermittelte 
« icht von der Aufgabe= bis zur Bestimmungsstation zu ent- 
richten ist. 
beluklI) Im Falle der Ueberlastung (Abs. 6) eines vom Absender selbst 
gend ren Wagens beträgt der Frachtzuschlag das Sechsfachüberstei- 
is 4 .# Fracht von der Aufgabe= bis zur Bestimmungsstation für das 
* Witcsige Belastung übersteigende Gewicht. Diese Bestimmung ist 
"ei ür solche Gegenstände, deren Fracht tarifmäßig nicht nach dem 
die. Fie berechnet wird, siungemäß anzuwenden. Ist insbesondere 
lu Eacht nach der Ladefläche zu berechnen, so erfolgt die Ermitte- 
Laitbees Frachtzuschlags in der Weise, daß zunächst die nach der 
fläche des verwendeten Wagens berechnete Fracht als Fracht für 
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