Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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740 Anhang XV 1. Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 8 54—56. 
das im einzelnen Falle zulässige höchste Belastungsgewicht angesehen, 
der sich hiernach für das höchste Belastungsgewicht ergebende Fracht- 
betrag sodann verhältnißmäßig auf das Uebergewicht übertragen und 
der für das Uebergewicht gefundene Frachtbetrag sechsfach genommen 
wird. 
(12) Wenn gleichzeitig eine zu niedrige Gewichtsangabe und eine 
Ueberlastung vorliegt, so wird sowohl der Frachtzuschlag für zu 
niedrige Gewichtsangabe (Abs. 10), als auch der Frachtzuschlag für 
Ueberlastung (Abs. 11) erhoben. 
#(13) Ein Frachtzuschlag wird nicht erhoben: 
a) bei unrichtiger Gewichtsangabe und bei Ueberlastung, wenn der 
Absender im Frachtbriefe die Verwiegung verlangt hat, 
b) bei einer während des Transports in Folge von Witterungs- 
einflüssen eingetretenen Ueberlastung, wenn der Absender nach- 
weist, daß er bei Beladung des Wagens das daran vermerkte 
Ladegewicht nicht überschritten hat. 
§ 54. Abschluß des Frachtvertrags. (1) Der Fracht- 
vertrag ist abgeschlossen, sobald das Gut mit dem Frachtbriefe 
von der Versandstation zur Beförderung angenommen ist. 
Zeichen der Annahme wird dem Frachtbriefe der Tagesstempel der 
Abfertigungsstelle aufgedrückt. 
(2) Die Abstempelung hat ohne Verzug nach vollständiger Auf- 
lieferung des in demselben Frachtbriefe verzeichneten Gutes und auf 
Verlangen des Absenders in dessen Gegenwart zu erfolgen. 
(3) Der mit dem Stempel versehene Frachtbrief dient als Be- 
weis über den Frachtvertrag. 
(4) Jedoch machen bezüglich derjenigen Güter, deren Aufladen 
nach den Vorschriften dieser Ordnung oder des Tarifs oder na 
besonderer Vereinbarung von dem Absender besorgt wird, die An- 
gaben des Frachtbriefs über das Gewicht und die Anzahl der Stücke 
gegen die Eisenbahn keinen Beweis, sofern nicht die Nachwägung 
oder Nachzählung seitens der Eisenbahn erfolgt und dies auf dem 
Frachtbriefe beurkundet ist. 
(5) Die Eisenbahn ist verpflichtet, auf Verlangen des Absenders 
den Empfang des Frachtguts, unter Angabe des Tages der An- 
nahme zur Beförderung, auf einem ihr mit dem Frachtbriefe vorzu- 
legenden, als solches zu bezeichnenden Duplikat des Frachtbriefs 
zu bescheinigen. Der Antrag auf Ertheilung des Duplikats ist vom 
Absender auf dem Frachtbriefe zu vermerken. Die Eisenbahn hat 
durch Aufdrückung eines Stempels zu bestätigen, daß dem Antrag# 
entsprochen ist. 
 
	        
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