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740 Anhang XV 1. Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 8 54—56.
das im einzelnen Falle zulässige höchste Belastungsgewicht angesehen,
der sich hiernach für das höchste Belastungsgewicht ergebende Fracht-
betrag sodann verhältnißmäßig auf das Uebergewicht übertragen und
der für das Uebergewicht gefundene Frachtbetrag sechsfach genommen
wird.
(12) Wenn gleichzeitig eine zu niedrige Gewichtsangabe und eine
Ueberlastung vorliegt, so wird sowohl der Frachtzuschlag für zu
niedrige Gewichtsangabe (Abs. 10), als auch der Frachtzuschlag für
Ueberlastung (Abs. 11) erhoben.
#(13) Ein Frachtzuschlag wird nicht erhoben:
a) bei unrichtiger Gewichtsangabe und bei Ueberlastung, wenn der
Absender im Frachtbriefe die Verwiegung verlangt hat,
b) bei einer während des Transports in Folge von Witterungs-
einflüssen eingetretenen Ueberlastung, wenn der Absender nach-
weist, daß er bei Beladung des Wagens das daran vermerkte
Ladegewicht nicht überschritten hat.
§ 54. Abschluß des Frachtvertrags. (1) Der Fracht-
vertrag ist abgeschlossen, sobald das Gut mit dem Frachtbriefe
von der Versandstation zur Beförderung angenommen ist.
Zeichen der Annahme wird dem Frachtbriefe der Tagesstempel der
Abfertigungsstelle aufgedrückt.
(2) Die Abstempelung hat ohne Verzug nach vollständiger Auf-
lieferung des in demselben Frachtbriefe verzeichneten Gutes und auf
Verlangen des Absenders in dessen Gegenwart zu erfolgen.
(3) Der mit dem Stempel versehene Frachtbrief dient als Be-
weis über den Frachtvertrag.
(4) Jedoch machen bezüglich derjenigen Güter, deren Aufladen
nach den Vorschriften dieser Ordnung oder des Tarifs oder na
besonderer Vereinbarung von dem Absender besorgt wird, die An-
gaben des Frachtbriefs über das Gewicht und die Anzahl der Stücke
gegen die Eisenbahn keinen Beweis, sofern nicht die Nachwägung
oder Nachzählung seitens der Eisenbahn erfolgt und dies auf dem
Frachtbriefe beurkundet ist.
(5) Die Eisenbahn ist verpflichtet, auf Verlangen des Absenders
den Empfang des Frachtguts, unter Angabe des Tages der An-
nahme zur Beförderung, auf einem ihr mit dem Frachtbriefe vorzu-
legenden, als solches zu bezeichnenden Duplikat des Frachtbriefs
zu bescheinigen. Der Antrag auf Ertheilung des Duplikats ist vom
Absender auf dem Frachtbriefe zu vermerken. Die Eisenbahn hat
durch Aufdrückung eines Stempels zu bestätigen, daß dem Antrag#
entsprochen ist.