Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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VIII. Beförderung von Gütern. 741 
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(06) Das Duplikat hat nicht die Bedeutung des Original-Fracht- 
briefs und ebensowenig diejenige eines Konnossements (Ladescheins). 
(7) Bei solchen Gütern, welche nicht in ganzen Wagenladungen 
aufgegeben werden, kann mit Zustimmung des Absenders an Stelle 
des Duplikats ein als solcher zu bezeichnender Aufnahmeschein aus- 
siele werden, welcher dieselbe rechtliche Bedeutung wie das Dupli- 
at. 
(8) Auf Wunsch des Absenders kann der Empfang des Gutes 
in anderer Form, insbesondere mittelst Eintrags in ein Quit- 
ungsbuch u. s. w. bescheinigt werden. Eine derartige Bescheinigung 
hat nicht die Bedeutung eines Frachtbrief-Duplikats oder eines Auf- 
nahmescheins. 
G § 55. Vorläufige Einlagerung des Gutes. (1) Die 
isenbahn ist nur verpflichtet, die Güter zum Transport anzunehmen, 
'weit die Beförderung derselben erfolgen kann. 
(2) Die Eisenbahn ist jedoch verpflichtet, die ihr zugeführten 
üter, deren Beförderung nicht sofort erfolgen kann, soweit die 
aumlichkeiten es gestatten, gegen Empfangsbescheinigung mit dem 
orbehalt in einstweilige Verwahrung zu nehmen, daß die Annahme 
hur Beförderung und die Aufdrückung des Abfertigungsstempels auf 
* Frachtbrief (8 54 Abs. 1) erst dann erfolgt, wenn die Beförde- 
stant möglich ist. Der Absender hat im Frachtbriefe sein Einver- 
dindniß mit diesem Verfahren zu erklären. In diesem Falle haftet 
6 Eisenbahn bis zum Abschlusse des Frachtvertrags als Ver- 
er. 
ber (8) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist die Eisenbahn 
ru echtigt, im Falle sie Wagenladungsgüter, deren sofortige Beförde— 
* nicht möglich ist, gleichwohl zum Transport annimmt, mit 
bunt Absender zu vereinbaren, daß für die Sendung die Lieferfrist 
sie dem Tage an zu rechnen ist, an welchem die Absendung that- 
chlich erfolgt. Der Absender hat sein Einverständniß auf dem 
haucchtoriefe zu erklären und auf dem Frachtbrief-Duplikate zu wieder- 
aufx. Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Zeitpunkt der Absendung 
eist em Frachtbriefe durch Aufdrückung eines besonderen Stempels 
zu yhtlich zu machen und diesen Zeitpunkt dem Absender ohne Ver- 
9ä mitzutheilen. 
6 56. Auflieferung und Beförderung des Gutes. 
stund as Gut muß in den von der Eisenbahn festzusetzenden Dienst- 
bese en aufgeliefert und, falls die Verladung nach den Vorschriften 
dem rdnung oder des Tarifs oder nach besonderer Vereinbarung 
eine lbsender obliegt, innerhalb derselben verladen werden. Bei 
dnach und nach stattfindenden Auflieferung der mit demselben 
 
	        
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