Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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742 Anhang XV 1. Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 8 57. 58. 
Frachtbrief aufgegebenen, von der Eisenbahn zu verladenden Sen- 
dung ist, sofern die Auflieferung durch den Absender über 24 Stun- 
den verzögert wird, die Eisenbahn berechtigt, ein im Tarife festzu- 
setzendes Lagergeld zu erheben. Dasselbe gilt in dem Falle, wenn 
von der Eisenbahn zu verladende Güter mit unvollständigem oder 
unrichtigem Frachtbrief aufgeliefert sind und die Berichtigung nicht 
binnen 24 Stunden nach der Beanstandung erfolgt. Wegen der 
Anfuhr der Güter durch Rollfuhrunternehmer der Eisenbahn siehe 
8 68. 
(2) Die Beförderung erfolgt, je nach der Bestimmung im Fracht— 
brief, als Eilgut oder als Frachtgut. 
(3) An Sonn= und Festtagen wird gewöhnliches Frachtgut nicht 
angenommen und am Bestimmungsorte dem Empfänger nicht verab- 
folgt. Eilgut wird auch an Sonn= und Festtagen, aber nur in den 
ein für allemal bestimmten, durch Aushang an den Abfertigungs- 
stellen sowie in einem Lokalblatte bekannt zu machenden Tageszeiten 
angenommen und auzgeliefert. 
(4) Die Beförderung der Güter findet in der Reihenfolge statt, 
in welcher sie zur Beförderung angenommen worden sind, sofern 
nicht zwingende Gründe des Eisenbahnbetriebs oder das öffentliche 
Interesse eine Ausnahme rechtfertigen. Eine Zuwiderhandlung gegen 
diese Vorschriften begründet den Anspruch auf Ersatz des daraus 
entstehenden Schadens. 
(5) Die Eisenbahnen sind verpflichtet, Einrichtungen zu treffen, 
durch welche die Reihenfolge der Güterabfertigung festgestellt werden 
kann. 
(6) Die Bereitstellung der Wagen für solche Güter, deren Ver- 
ladung der Absender selbst zu besorgen hat (siehe Abs. 1), muß 
für einen bestimmten Tag nachgesucht und die Auflieferung un 
Verladung in der von der Eisenbahn zu bestimmenden Frist vollendet 
werden. Diese Frist ist durch Anschlag an den Abfertigungsstellen 
sowie in einem Lokalblatte bekannt zu machen. 
(7) Erfolgt die Auflieferung und Verladung nicht innerhalb 
dieser Frist, so hat der Absender nach deren Ablaufe das im Tarife 
festzusetzende Wagenstandgeld zu bezahlen. Dasselbe gilt in dem 
Falle, wenn Güter, die von dem Absender zu verladen sind (siehe 
Abs. 1), mit unrichtigem oder unvollständigem Frachtbrief auf- 
geliefert werden und die Berichtigung nicht innerhalb der festge- 
setzten Ladefrist erfolgt. Auch ist die Eisenbahn berechtigt, den 
Wagen auf Kosten des Bestellers zu entladen und das Gut auf 
dessen Gefahr und Kosten auf Lager zu nehmen. Bei Bestellung 
des Wagens ist auf Verlangen der Eisenbahn eine den Betrag
	        
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