Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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VIII. Beförderung von Gütern. 743 
§ -. 
ener Tagesversäumniß deckende Sicherheit zu bestellen. Wenn die 
Eisenbahn fest zugesagte Wagen nicht rechtzeitig stellt, so hat sie 
dem Besteller eine dem Wagenstandgeld entsprechende Entschädigung 
zu zahlen. 
(8) Der Lauf der in den Abs. 1 und 7 vorgesehenen Fristen 
ruht an Sonn= und Festtagen sowie für die Dauer einer zoll- 
oder steueramtlichen Abfertigung, sofern diese nicht durch den Ab— 
ender verzögert wird. Der Absender hat die Dauer der Abfer- 
tigung nachzuweisen. 
§ 57. Beförderung in gedeckten oder in offenen 
VWagen. (1) Der Absender ist, sofern nicht eine Bestimmung der 
Verkehrsordnung, oder Zoll-, Steuer= und polizeiliche Vorschriften 
*““ zwingende Gründe des Betriebs entgegenstehen, berechtigt, durch 
riftlichen Vermerk auf dem Frachtbriefe zu verlangen: 
L. daß bei denjenigen Gütern, welche nach dem Tarif in offen ge- 
bauten Wagen befördert werden, die Beförderung in gedeckt 
gebauten Wagen erfolge, 
kdaß bei denjenigen Gütern, welche nach dem Tarif in gedeckt 
gebauten Wagen befördert werden, die Beförderung in offen 
gebauten Wagen stattfinde. 
fe (2) Im ersteren Falle kann die Eisenbahn einen im Tarife 
stzusetzenden Zuschlag zur Fracht erheben. 
0 (3) Der Tarif bestimmt, ob und unter welchen Bedingungen 
auf den im Frachtbriefe zu stellenden Antrag des Absenders Decken 
ür offen gebaute Wagen miethweise überlassen werden. 
8 58. Verpackung und Bezeichnung des Gutes. (1) So- 
die Natur des Frachtguts zum Schutze gegen Verlust, Minde- 
oder Beschädigung auf dem Transport eine Verpackung nöthig 
acht, liegt die gehörige Besorgung derselben dem Absender ob. 
so; (2) Ist der Absender dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, 
& die Eisenbahn, falls sie nicht die Annahme des Gutes ver- 
ri dert, berechtigt zu verlangen, daß der Absender auf dem Fracht- 
. fe das Fehlen oder die Mängel der Verpackung unter spezieller 
einbeichnung anerkennt und der Versandstation hierüber außerdem 
mul besondere Erklärung nach Maßgabe des vorgeschriebenen For- 
der ars (Anlage E)1 ausstellt. Sofern ein Absender gleichartige 
sän erpackung bedürftige Güter unverpackt oder mit denselben 
ageln der Verpackung auf der gleichen Station aufzugeben pflegt, 
ein „er an Stelle der besonderen Erklärung für jede Sendung 
für allemal eine allgemeine Erklärung nach dem in der An- 
Nicht mit abgedruckt. 
  
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