Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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744 Anhang XV 1. Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 8 59—61. 
lage F vorgeschriebenen Formular abgeben. In diesem Falle muß 
der Frachtbrief außer der oben vorgesehenen Anerkennung einen 
Hinweis auf die der Versandstation abgegebene allgemeine Erklärung 
enthalten. Solche Formulare sind von der Abfertigungsstelle be- 
reit zu halten. 
(3) Für derartig bescheinigte sowie für solche Mängel der Ver- 
packung, welche äußerlich nicht erkennbar sind, hat der Absender 
zu haften und jeden daraus entstehenden Schaden zu tragen be- 
ziehungsweise der Bahnverwaltung zu ersetzen. Ist die Ausstellung 
der gedachten Erklärung nicht erfolgt, so haftet der Absender für 
äußerlich erkennbare Mängel der Verpackung nur, wenn ihm ein 
arglistiges Verfahren zur Last fällt. 
(4) Die Stückgüter sind in haltbarer, deutlicher und Verwechse- 
lungen ausschließender Weise, genau übereinstimmend mit den An- 
gaben im Frachtbrief, äußerlich zu bezeichnen (signiren). 
(5) Die Eisenbahn ist berechtigt zu verlangen, daß Stückgüter 
vom Absender mit der Bezeichnung der Bestimmungsstation in 
dauerhafter Weise versehen werden, sofern deren Beschaffenheit dies 
ohne besondere Schwierigkeit gestattet. 
859. Zoll-, Steuer-, Polizei= und statistische Vor- 
schriften. (1) Der Absender ist verpflichtet, dem Frachtbriefe die- 
jenigen Begleitpapiere beizugeben, welche zur Erfüllung der etwa 
bestehenden Zoll-, Steuer= oder Polizeivorschriften vor der Abliefe- 
rung an den Empfänger erforderlich sind. Er haftet der Eisenbahn, 
sofern derselben nicht ein Verschulden zur Last fällt, für alle Fol- 
gen, welche aus dem Mangel, der Unzulänglichkeit oder Unrichtig- 
keit dieser Papiere entstehen. 
(2) Der Eisenbahn liegt eine Prüfung der Richtigkeit und 
Vollständigkeit derselben nicht ob. 
(3) Die Zoll-, Steuer= und Polizeivorschriften werden, solange 
das Gut sich auf dem Wege befindet, von der Eisenbahn erfüllt. 
Sie kann diese Aufgabe unter ihrer eigenen Verantwortlichkeit einem 
Spediteur übertragen oder gegen eine im Tarife festzusetzende Ge- 
bühr selbst übernehmen. In beiden Fällen hat sie die Verpflich- 
tungen eines Spediteurs. 
(4) Falls der Absender eine Art der Abfertigung beantragt hat, 
welche im gegebenen Falle nicht zulässig ist, so hat die Eisenbahn 
diejenige Abfertigung zu veranlassen, welche sie für das Interesse 
des Absenders am vortheilhaftesten erachtet. Der Absender ist hier- 
von zu benachrichtigen. 
(5) Der Verfügungsberechtigte kann der Zollbehandlung ent- 
weder selbst oder durch einen im Frachtbriefe bezeichneten Bevoll-
	        
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