Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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VIII. Beförderung von Gütern. 745 
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mächtigten beiwohnen, um die nöthigen Aufklärungen über die Tari— 
irung des Gutes zu ertheilen und seine Bemerkungen beizufügen. 
Diese Befugniß begründet nicht das Recht, das Gut in Besitz zu 
nehmen oder die Zollbehandlung selbst vorzunehmen. 
(6) Bei der Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte steht dem 
Empfänger das Recht zu, die zoll= und steueramtliche Behandlung 
zu besorgen, falls nicht im Frachtbrief etwas Anderes festgesetzt ist. 
(7) Bezüglich der Güter, welche über die Grenzen des deut- 
schen Zollgebiets ein--, aus= oder durchgeführt werden, sind die 
reichsgesetzlichen Bestimmungen, betreffend die Statistik des Waaren- 
verkehrs, und die dazu erlassenen Ausführungsvorschriften zu be- 
achten. Die Beschaffung der nach diesem Gesetz erforderlichen An- 
meldescheine in Betreff der Ein-, Aus= und Durchfuhr liegt dem 
bsender beziehungsweise Empfänger ob. Sofern solche eisenbahn- 
eetig bewirkt wird, kommen dafür die im Tarife festzusetzenden 
Gebühren zur Erhebung. Anmeldescheine, welche mit dem Stem- 
pel des Kaiserlichen Statistischen Amtes nicht versehen sind, unterliegen 
ehufs Feststellung ihrer Uebereinstimmung mit dem vorgeschriebenen 
ormulare der zuvorigen Abstempelung seitens der Eisenbahn gegen 
ie im Tarife festzusetzende Gebühr. 
F 60. Berechnung der Fracht. (1) Die Grundsätze für die 
rachtberechnung sind im Tarif (8 7) anzugeben. 
(2) Außer den im Tarif angegebenen Frachtsätzen und Ver- 
S#uuungen für besondere im Tarife vorgesehene Leistungen dürfen 
Dr baare Auslagen erhoben werden, insbesondere Aus-, Ein= und 
urchgangsabgaben, nicht in den Tarif aufgenommene Kosten für 
uberführung und Auslagen für Ausbesserungen an den Gütern, 
Erl c in Folge ihrer äußeren oder inneren Beschaffenheit zu ihrer 
waltung nothwendig werden. Diese Auslagen sind gehörig fest- 
zustellen und in dem Frachtbrief ersichtlich zu machen, welchem die 
weisstücke beizugeben sind. 
Ab (3) Wenn die Eisenbahn die Güter von der Behausung des 
senders abholen oder aus Schiffen löschen läßt, oder an die 
ehausung des Empfängers oder an einen anderen Ort, z. B. 
bri 5 Packhöfen, Lagerhäusern, Revisionsschuppen, in Schiffe u. s. w. 
Ab gen läßt, so sind die durch die Tarife oder durch Aushang an den 
Vertigungsstellen bekannt zu machenden Gebühren hierfür zu ent- 
tra en. Der Rollfuhrmann hat seinen Gebührentarif bei sich zu 
gen und auf Verlangen vorzuzeigen. 
tiges 61. Zahlung der Fracht. Ansprüche wegen unrich- 
½h Frachtberechnung; Verjährung solcher Ansprüche. 
Werden die Frachtgelder nicht bei der Aufgabe des Gutes 
 
	        
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