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VIII. Beförderung von Gütern. 745
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mächtigten beiwohnen, um die nöthigen Aufklärungen über die Tari—
irung des Gutes zu ertheilen und seine Bemerkungen beizufügen.
Diese Befugniß begründet nicht das Recht, das Gut in Besitz zu
nehmen oder die Zollbehandlung selbst vorzunehmen.
(6) Bei der Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte steht dem
Empfänger das Recht zu, die zoll= und steueramtliche Behandlung
zu besorgen, falls nicht im Frachtbrief etwas Anderes festgesetzt ist.
(7) Bezüglich der Güter, welche über die Grenzen des deut-
schen Zollgebiets ein--, aus= oder durchgeführt werden, sind die
reichsgesetzlichen Bestimmungen, betreffend die Statistik des Waaren-
verkehrs, und die dazu erlassenen Ausführungsvorschriften zu be-
achten. Die Beschaffung der nach diesem Gesetz erforderlichen An-
meldescheine in Betreff der Ein-, Aus= und Durchfuhr liegt dem
bsender beziehungsweise Empfänger ob. Sofern solche eisenbahn-
eetig bewirkt wird, kommen dafür die im Tarife festzusetzenden
Gebühren zur Erhebung. Anmeldescheine, welche mit dem Stem-
pel des Kaiserlichen Statistischen Amtes nicht versehen sind, unterliegen
ehufs Feststellung ihrer Uebereinstimmung mit dem vorgeschriebenen
ormulare der zuvorigen Abstempelung seitens der Eisenbahn gegen
ie im Tarife festzusetzende Gebühr.
F 60. Berechnung der Fracht. (1) Die Grundsätze für die
rachtberechnung sind im Tarif (8 7) anzugeben.
(2) Außer den im Tarif angegebenen Frachtsätzen und Ver-
S#uuungen für besondere im Tarife vorgesehene Leistungen dürfen
Dr baare Auslagen erhoben werden, insbesondere Aus-, Ein= und
urchgangsabgaben, nicht in den Tarif aufgenommene Kosten für
uberführung und Auslagen für Ausbesserungen an den Gütern,
Erl c in Folge ihrer äußeren oder inneren Beschaffenheit zu ihrer
waltung nothwendig werden. Diese Auslagen sind gehörig fest-
zustellen und in dem Frachtbrief ersichtlich zu machen, welchem die
weisstücke beizugeben sind.
Ab (3) Wenn die Eisenbahn die Güter von der Behausung des
senders abholen oder aus Schiffen löschen läßt, oder an die
ehausung des Empfängers oder an einen anderen Ort, z. B.
bri 5 Packhöfen, Lagerhäusern, Revisionsschuppen, in Schiffe u. s. w.
Ab gen läßt, so sind die durch die Tarife oder durch Aushang an den
Vertigungsstellen bekannt zu machenden Gebühren hierfür zu ent-
tra en. Der Rollfuhrmann hat seinen Gebührentarif bei sich zu
gen und auf Verlangen vorzuzeigen.
tiges 61. Zahlung der Fracht. Ansprüche wegen unrich-
½h Frachtberechnung; Verjährung solcher Ansprüche.
Werden die Frachtgelder nicht bei der Aufgabe des Gutes