Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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VIII. Beförderung von Gütern. 747 
  
der Fracht zu verlangen berechtigt ist (8 61 Abs. 2), kann die Be- 
lastung mit Nachnahme verweigert werden. 
(2) Für die aufgegebene Nachnahme wird die tarifmäßige Pro- 
bision berechnet. Die Berechnung von Provision ist auch für baare 
Auslagen der Eisenbahn gestattet. Provisionsfrei sind die von den 
Eisenbahnen nachgenommenen Frachtgelder, die tarifmäßigen Neben- 
gebühren, als: Frachtbrief-, Wäge= Signir-, Lade-, Krahngelder, 
ollabfertigungsgebühren u. s. w., ferner die statistische Gebühr des 
darenverkehrs sowie Portoauslagen und die Rollgelder der von der 
ahnverwaltung bestellten Fuhrunternehmer. 
"1 3) Als Bescheinigung über die Auflegung von Nachnahmen 
dient der abgestempelte Frachtbrief, das Frachtbrief-Duplikat oder 
ie anderweit gestattete Bescheinigung über Aufgabe von Gütern. 
Auf Verlangen werden außerdem besondere Nachnahmescheine, und 
zwar gebührenfrei ertheilt. 
(O Die Eisenbahn ist verpflichtet, sobald der Betrag der Nach— 
bähme von dem Empfänger bezahlt ist, den Absender hiervon zu 
Cnachrichtigen und demselben die Nachnahme auszuzahlen. Dies 
indet auch Anwendung auf Auslagen, welche vor der Aufgabe für 
eas Frachtgut gemacht worden sind. Ist im Tarife die Auszahlung 
er Nachnahme vom Ablauf einer bestimmten Frist abhängig gemacht, 
o entfällt die Nothwendigkeit einer besonderen Benachrichtigung. 
w (5) Ist das Gut ohne Einziehung der Nachnahme abgeliefert 
orden, so haftet die Eisenbahn für den Schaden bis zum Betrage 
achnahme und hat denselben dem Absender sofort zu ersetzen, 
orbehaltlich ihres Rückgriffs gegen den Empfänger. 
n (0) Baarvorschüsse können zugelassen werden, wenn dieselben 
ach dem Ermessen des abfertigenden Beamten durch den Werth des 
utes sicher gedeckt sind. 
zu 8 63. Lieferfrist. (1) Die Lieferfristen sind durch die Tarife 
„deröffentlichen und dürfen die nachstehenden Maximalfristen nicht 
erschreiten: 
a. für Eilgüter: 
. Expeditionsfriiit Ff, 
Transportfrist 
für je auch nur angefangene 300 Kilometer . 1 Tag; 
b. für Frachtgüter: 
1 Expeditionsfrist D ach g .. .2Tage, 
« Transportfrist 
bei einer Entfernung bis zu 100 Kilometer . . 1 Tag, 
bei größeren Entfernungen für je auch nur ange— 
fangene weitere 200 Kilometer . . 1 Tag.
	        
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