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748 Anhang XV 1. Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. § 64.
(2) Wenn der Transport aus dem Bereich einer Eisenbahn-
verwaltung in den Bereich einer anderen anschließenden Verwaltung
übergeht, so berechnen sich die Transportfristen aus der Gesammt-
entfernung zwischen der Aufgabe= und Bestimmungsstation, wäh-
rend die Expeditionsfristen ohne Rücksicht auf die Zahl der durch
den Transport berührten Verwaltungsgebiete nur einmal zur Be-
rechnung kommen.
(3) Den Eisenbahnverwaltungen ist gestattet, mit Genehmigung
der Aufsichtsbehörde Zuschlagsfristen für folgende Fälle festzusetzen:
1. Für solche Güter, deren Beförderung von und nach abseits
von der Bahn gelegenen Orten (Güternebenstellen) die Eisen-
bahn übernommen hat. "
2. Für außergewöhnliche Verkehrsverhältnisse, wobei es zulässig
ist, die Zuschlagsfristen ausnahmsweise vorbehaltlich der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde festzusetzen.
3. Für den Uebergang auf Bahnen mit anderer Spurweite.
Die Zuschlagsfristen sind gehörig zu veröffentlichen. Aus der Be-
kanntmachung muß zu ersehen sein, ob und durch welche Behörde
die Genehmigung ertheilt, oder ob eine solche vorbehalten ist. Im
letzteren Falle muß die nachträglich erfolgte Genehmigung inner-
halb 8 Tagen durch eine besondere Bekanntmachung veröffentlicht
werden. Die Festsetzung von Zuschlagsfristen ist wirkungslos, wenn
die nachträgliche Genehmigung von der Ausfsichtsbehörde versagt,
oder die ertheilte Genehmigung nicht rechtzeitig veröffentlicht wird.
(4) Die Lieferfrist beginnt, abgesehen von dem Falle des 8 55
Abs. 3, mit der auf die Annahme des Gutes nebst Frachtbrief
(§ 54 Abs. 1) folgenden Mitternacht und ist gewahrt, wenn inner-
halb derselben das Gut dem Empfänger oder derjenigen Person, an
welche die Ablieferung gültig geschehen kann, an die Behausung.
oder an das Geschäftslokal zugeführt ist oder, falls eine solche
Zuführung nicht zugesagt oder ausdrücklich verbeten ist (8 68 Abs. 5),
wenn innerhalb der gedachten Frist schriftliche Nachricht von der
erfolgten Ankunft für den Empfänger zur Post gegeben oder solche
ihm auf andere Weise wirklich zugestellt ist.
(6) Für Güter, welche bahnlagernd gestellt sind, sowie für solche
Güter, deren Empfänger sich die Benachrichtigung schriftlich ver-
beten haben, ist die Lieferzeit gewahrt, wenn das Gut innerhalb
derselben auf der Bestimmungsstation zur Abnahme bereitgestellt ist.
(6) Der Lauf der Lieferfristen ruht für die Dauer der zoll-
oder steueramtlichen oder polizeilichen Abfertigung sowie für die
Dauer einer ohne Verschulden der Eisenbahn eingetretenen Betriebs-