Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

–. 
748 Anhang XV 1. Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. § 64. 
(2) Wenn der Transport aus dem Bereich einer Eisenbahn- 
verwaltung in den Bereich einer anderen anschließenden Verwaltung 
übergeht, so berechnen sich die Transportfristen aus der Gesammt- 
entfernung zwischen der Aufgabe= und Bestimmungsstation, wäh- 
rend die Expeditionsfristen ohne Rücksicht auf die Zahl der durch 
den Transport berührten Verwaltungsgebiete nur einmal zur Be- 
rechnung kommen. 
(3) Den Eisenbahnverwaltungen ist gestattet, mit Genehmigung 
der Aufsichtsbehörde Zuschlagsfristen für folgende Fälle festzusetzen: 
1. Für solche Güter, deren Beförderung von und nach abseits 
von der Bahn gelegenen Orten (Güternebenstellen) die Eisen- 
bahn übernommen hat. " 
2. Für außergewöhnliche Verkehrsverhältnisse, wobei es zulässig 
ist, die Zuschlagsfristen ausnahmsweise vorbehaltlich der 
Genehmigung der Aufsichtsbehörde festzusetzen. 
3. Für den Uebergang auf Bahnen mit anderer Spurweite. 
Die Zuschlagsfristen sind gehörig zu veröffentlichen. Aus der Be- 
kanntmachung muß zu ersehen sein, ob und durch welche Behörde 
die Genehmigung ertheilt, oder ob eine solche vorbehalten ist. Im 
letzteren Falle muß die nachträglich erfolgte Genehmigung inner- 
halb 8 Tagen durch eine besondere Bekanntmachung veröffentlicht 
werden. Die Festsetzung von Zuschlagsfristen ist wirkungslos, wenn 
die nachträgliche Genehmigung von der Ausfsichtsbehörde versagt, 
oder die ertheilte Genehmigung nicht rechtzeitig veröffentlicht wird. 
(4) Die Lieferfrist beginnt, abgesehen von dem Falle des 8 55 
Abs. 3, mit der auf die Annahme des Gutes nebst Frachtbrief 
(§ 54 Abs. 1) folgenden Mitternacht und ist gewahrt, wenn inner- 
halb derselben das Gut dem Empfänger oder derjenigen Person, an 
welche die Ablieferung gültig geschehen kann, an die Behausung. 
oder an das Geschäftslokal zugeführt ist oder, falls eine solche 
Zuführung nicht zugesagt oder ausdrücklich verbeten ist (8 68 Abs. 5), 
wenn innerhalb der gedachten Frist schriftliche Nachricht von der 
erfolgten Ankunft für den Empfänger zur Post gegeben oder solche 
ihm auf andere Weise wirklich zugestellt ist. 
(6) Für Güter, welche bahnlagernd gestellt sind, sowie für solche 
Güter, deren Empfänger sich die Benachrichtigung schriftlich ver- 
beten haben, ist die Lieferzeit gewahrt, wenn das Gut innerhalb 
derselben auf der Bestimmungsstation zur Abnahme bereitgestellt ist. 
(6) Der Lauf der Lieferfristen ruht für die Dauer der zoll- 
oder steueramtlichen oder polizeilichen Abfertigung sowie für die 
Dauer einer ohne Verschulden der Eisenbahn eingetretenen Betriebs- 
  
  
  
 
	        
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