Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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VIII. Beförderung von Gütern. 749 
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störung, durch welche der Antritt oder die Fortsetzung des Bahn— 
transports zeitweilig verhindert wird. 
(7) Ist der auf die Auflieferung des Gutes zur Beförderung 
folgende Tag ein Sonntag oder Festtag, so beginnt bei gewöhnlichem 
Frachtgute die Lieferfrist 24 Stunden später. 
(8) Falls der letzte Tag der Lieferfrist ein Sonntag oder Fest- 
tag ist, so läuft bei gewöhnlichem Frachtgute die Lieferfrist erst an 
em darauf folgenden Werktag ab. 
§ 64. Verfügungsrecht des Absenders. (1) Der Ab- 
sender allein hat das Recht, die Verfügung zu treffen, daß das 
Ut auf der Versandstation zurückgegeben, unterwegs angehalten 
er an einen anderen, als den im Frachtbriefe bezeichneten Em- 
fänger am Bestimmungsort oder auf einer Zwischenstation oder 
auf einer über die Bestimmungsstation hinaus oder seitwärts ge- 
cgenen Station abgeliefert werde. Anweisungen des Absenders 
wegen nachträglicher Auflage, Erhöhung, Minderung oder Zurück- 
ziehung von Nachnahmen sowie wegen nachträglicher Frankirung 
onnen nach dem Ermessen der Eisenbahn zugelassen werden. Nach- 
rägliche Verfügungen oder Anweisungen anderen als des ange- 
gebenen Inhalts sind unzulässig. 
(2) Dieses Recht-steht indeß im Falle der Ausstellung eines 
Frachtbrief-Duplikats oder eines Aufnahmescheins (§ 54 
Abs. 5 und 7) dem Absender nur dann zu, wenn er das Duplikat 
oder den Aufnahmeschein vorlegt. Befolgt die Eisenbahn die An— 
weisungen des Absenders, ohne die Vorlegung zu verlangen, so ist 
sie für den daraus entstehenden Schaden dem Empfänger, welchem der 
bsender die Urkunde zu übergeben hat, haftbar. 
3) Derartige Verfügungen des Absenders ist die Eisenbahn 
zu beachten nur verpflichtet, wenn sie ihr durch Vermittelung der 
ersandstation zugekommen sind. 
er (4) Das Verfügungsrecht des Absenders erlischt, auch wenn 
na das Frachtbrief-Duplikat oder den Aufnahmeschein besitzt, sobald 
9 ch Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte der Frachtbrief dem 
danpfänger übergeben oder die von dem letzteren nach Maßgabe 
bie 8 66 erhobene Klage der Eisenbahn zugestellt worden ist. Ist 
ei geschehen, so hat die Eisenbahn nur die Anweisungen des be- 
bachneten Empfängers zu beachten, widrigenfalls sie demselben für 
Gut haftbar wird. 
und (5) Die Eisenbahn darf, unbeschadet des ihr bei Nachnahmen 
6 Frankaturen zustehenden Ermessens, die Ausführung der im 
vorgesehenen Anweisungen nur dann verweigern oder ver- 
„oder solche Anweisungen in veränderter Weise ausführen, 
  
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zögern
	        
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