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VIII. Beförderung von Gütern. 749
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störung, durch welche der Antritt oder die Fortsetzung des Bahn—
transports zeitweilig verhindert wird.
(7) Ist der auf die Auflieferung des Gutes zur Beförderung
folgende Tag ein Sonntag oder Festtag, so beginnt bei gewöhnlichem
Frachtgute die Lieferfrist 24 Stunden später.
(8) Falls der letzte Tag der Lieferfrist ein Sonntag oder Fest-
tag ist, so läuft bei gewöhnlichem Frachtgute die Lieferfrist erst an
em darauf folgenden Werktag ab.
§ 64. Verfügungsrecht des Absenders. (1) Der Ab-
sender allein hat das Recht, die Verfügung zu treffen, daß das
Ut auf der Versandstation zurückgegeben, unterwegs angehalten
er an einen anderen, als den im Frachtbriefe bezeichneten Em-
fänger am Bestimmungsort oder auf einer Zwischenstation oder
auf einer über die Bestimmungsstation hinaus oder seitwärts ge-
cgenen Station abgeliefert werde. Anweisungen des Absenders
wegen nachträglicher Auflage, Erhöhung, Minderung oder Zurück-
ziehung von Nachnahmen sowie wegen nachträglicher Frankirung
onnen nach dem Ermessen der Eisenbahn zugelassen werden. Nach-
rägliche Verfügungen oder Anweisungen anderen als des ange-
gebenen Inhalts sind unzulässig.
(2) Dieses Recht-steht indeß im Falle der Ausstellung eines
Frachtbrief-Duplikats oder eines Aufnahmescheins (§ 54
Abs. 5 und 7) dem Absender nur dann zu, wenn er das Duplikat
oder den Aufnahmeschein vorlegt. Befolgt die Eisenbahn die An—
weisungen des Absenders, ohne die Vorlegung zu verlangen, so ist
sie für den daraus entstehenden Schaden dem Empfänger, welchem der
bsender die Urkunde zu übergeben hat, haftbar.
3) Derartige Verfügungen des Absenders ist die Eisenbahn
zu beachten nur verpflichtet, wenn sie ihr durch Vermittelung der
ersandstation zugekommen sind.
er (4) Das Verfügungsrecht des Absenders erlischt, auch wenn
na das Frachtbrief-Duplikat oder den Aufnahmeschein besitzt, sobald
9 ch Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte der Frachtbrief dem
danpfänger übergeben oder die von dem letzteren nach Maßgabe
bie 8 66 erhobene Klage der Eisenbahn zugestellt worden ist. Ist
ei geschehen, so hat die Eisenbahn nur die Anweisungen des be-
bachneten Empfängers zu beachten, widrigenfalls sie demselben für
Gut haftbar wird.
und (5) Die Eisenbahn darf, unbeschadet des ihr bei Nachnahmen
6 Frankaturen zustehenden Ermessens, die Ausführung der im
vorgesehenen Anweisungen nur dann verweigern oder ver-
„oder solche Anweisungen in veränderter Weise ausführen,
o
zögern