Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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VIII. Beförderung von Gütern. 751 
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bflichtet, am Bestimmungsorte dem bezeichneten Empfänger gegen 
Bezahlung ihrer durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen 
und gegen Bescheinigung des Empfanges (8 68 Abs. 7) den Fracht- 
rief und das Gut auszuhändigen. . 
(2) Der Empfänger ist nach Ankunft des Gutes am Bestim- 
mungsorte berechtigt, die durch den Frachtvertrag begründeten Rechte 
gegen Erfüllung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen im 
eigenen Namen gegen die Eisenbahn geltend zu machen, sei es, daß 
er hierbei im eigenen oder im fremden Interesse handle. Er ist 
insbesondere berechtigt, von der Eisenbahn die Uebergabe des Fracht- 
riefs und die Auslieferung des Gutes zu verlangen. Dieses Recht 
erlischt, venn der Absender der Eisenbahn eine nach Maßgabe des 
4 zulässige entgegenstehende Anweisung ertheilt hat. 
.1(3) Als Ort der Ablieferung gilt, vorbehaltlich der Festsetzungen 
un § 68 Abs. 1 bis 3, die vom Absender bezeichnete Bestimmungs- 
sation. Soll nach der Vorschrift des Frachtbriefs das Gut an 
einem an der Eisenbahn gelegenen Orte abgegeben werden oder liegen 
bleiben, so gilt, auch wenn im Frachtbrief ein anderweiter Be- 
timmungsort angegeben ist, der Transport als nur bis zu jenem 
ersteren, an der Bahn liegenden Orte übernommen, und die Ab- 
leserung hat an diesem zu erfolgen. 
(4) Die Empfangsbahn hat bei der Ablieferung alle durch 
den Frachtvertrag begründeten Forderungen, insbesondere Fracht 
und Nebengebühren, Zollgelder und andere zum Zwecke der Ausfüh— 
rung des Transports gehabte Auslagen sowie die auf dem Gute 
haftenden Nachnahmen und sonstigen Beträge einzuziehen, und zwar 
wohl für eigene Rechnung als auch für Rechnung der vorhergehen- 
en Eisenbahnen und sonstiger Berechtigter. Die Empfangsbahn 
hat gegebenenfalls das Pfandrecht der Eisenbahn an dem Gute 
B. 6B 88 440ff.) geltend zu machen. 
8 67. Verpflichtung des Empfängers durch An- 
dahme des Gutes und des Frachtbriefs. Durch Annahme 
Gutes und des Frachtbriefes wird der Empfänger verpflichtet, 
;r Eisenbahn nach Maßgabe des Frachtbriefs Zahlung zu leisten. 
ergleiche jedoch § 61 Abs. 4 wegen Berichtigung der Frachtansätze. 
wei . Verfahren bei Ablieferung des Gutes. (1) So- 
dat das Abladen der Güter nach den Vorschriften dieser Ordnung 
obli des Tarifs oder nach besonderer Vereinbarung der Eisenbahn 
e egt, hat diese zu bestimmen, ob die Güter dem Empfänger an 
None Behausung zuzuführen sind oder ob ihm über die Ankunft 
Lachricht zu geben ist. Auf den Stationen, wo hiernach die Güter 
Empfänger zugeführt werden sollen, ist dies durch Aushang 
 
	        
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