30 HGB Buch J. Handelsstand. Abschn. J. 81.
so muß er das Rechtsgeschäft, soweit das eingebrachte Gut bereichert wird, nach
den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
gegen sich gelten lassen.
1405. Ertheilt der Mann der Frau die Einwilligung zum selbständigen
Betriebe eines Erwerbsgeschäfts, so ist seine Zustimmung zu solchen Rechts—
geschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die der Geschäftsbetrieb mit
sich bringt. Einseitige Erwerbsgeschäfte, die sich auf das Erwerbsgeschäft be—
ziehen, sind der Frau gegenüber vorzunehmen.
Der Einwilligung des Mannes in den Geschäftsbetrieb steht es gleich,
wenn die Frau mit Wissen und ohne Einspruch des Mannes das Erwerbs—
geschäft betreibt.
Dritten gegenüber ist ein Einspruch und der Widerruf der Einwilligung
nur nach Maßgabe des 8 1435
1435. Wird durch Ehevertrag die Verwaltung und Nutznießung
des Mannes ausgeschlossen oder geändert, so können einem Dritten
gegenüber aus der Ausschließung oder der Aenderung Einwendungen
gegen ein zwischen ihm und einem der Ehegatten vorgenommenes
Rechtsgeschäft oder gegen ein zwischen ihnen ergangenes rechtskräftiges
Urtheil nur hergeleitet werden, wenn zur Zeit der Vornahme des
Rechtsgeschäfts oder zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit die
Ausschließung oder die Aenderung in dem Güterrechtsregister des zu—
ständigen Amtsgerichts eingetragen oder dem Dritten bekannt war.
Das Gleiche gilt, wenn eine in dem Güterrechtsregister eingetragene
Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag aufgehoben
oder geändert wird.
wirksam.
1395. Die Frau bedarf zur Verfügung über eingebrachtes Gut der Ein-
willigung des Mannes.
1396. Verfügt die Frau durch Vertrag ohne Einwilligung des Mannes
über eingebrachtes Gut, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Ge-
nehmigung des Mannes ab.
Fordert der andere Theil den Mann zur Erklärung über die Genehmigung
auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Auf-
forderung der Frau gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der
Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ab-
laufe von zwei Wochen nach dem Empfange der Aufforderung erklärt werden;
wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
Verweigert der Mann die Genehmigung, so wird der Vertrag nicht da-
durch wirksam, daß die Verwaltung und Nutznießung aufhört.
1397. Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Theil zum
Widerrufe berechtigt. Der Widerruf kann auch der Frau gegenüber erklärt werden.
Hat der andere Theil gewußt, daß die Frau Ehefrau ist, so kann er nur
widerrufen, wenn die Frau der Wahrheit zuwider die Einwilligung des Mannes
behauptet hat; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm das
Fehlen der Einwilligung bei dem Abschlusse des Vertrags bekannt war.
1398. Ein einseitiges Rechtsgeschäft, durch das die Frau ohne Ein-
willigung des Mannes über eingebrachtes Gut verfügt, ist unwirksam.