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758 Anhang XV 1. Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 8 76—1s.
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stattfindende Ablieferung des Gutes an Lagerhäuser oder an einen
Spediteur gleich.
8 76. Beschränkung der Haftung bezüglich des Be-
stimmungsorts. (1) Ist auf dem Frachtbrief als Ort der Ab-
lieferung ein nicht an der Eisenbahn liegender Ort bezeichnet, so be-
steht die Haftpflicht der Eisenbahn als Frachtführer nur bis zur letzten
Eisenbahnstation. In Bezug auf die Weiterbeförderung treten die
Verpflichtungen des Spediteurs ein.
(2) Für Sendungen nach solchen seitwärts gelegenen Orten
jedoch, nach welchen die Eisenbahn Einrichtungen für die Weiterbeförde-
rung getroffen hat (8 68 Abs. 3), erstreckt sich die Haftpflicht der
Eisenbahn als Frachtführer auf den ganzen Transport.
§ 77. Beschränkung der Haftpflicht bei besonderen Ge-
fahren. (1) Die Eisenbahn haftet nicht:
1. in Ansehung der Güter, die nach der Bestimmung dieser Ord-
nung oder des Tarifs oder nach einer in den Frachtbrief aus"
genommenen Vereinbarung mit dem Absender in offen gebauten
Wagen befördert werden,
für den Schaden, welcher aus der mit dieser Beförderungs-
art verbundenen Gefahr entsteht; hierunter ist auffallender
Gewichtsabgang oder der Verlust ganzer Stücke nicht zu ver—
stehen;
2. in Ansehung der Güter, die, obgleich ihre Natur eine ei-
packung zum Schutze gegen gänzlichen oder theilweisen Verlu
oder Beschädigung während der Beförderung erfordert, nach 1
klärung des Absenders auf dem Frachtbriefe (8 58) unverp##
oder mit mangelhafter Verpackung zur Beförderung an ge
geben sind, 4
für den Schaden, welcher aus der mit dem Mangel oder m
der mangelhaften Beschaffenheit der Verpackung verbundene
Gefahr entsteht;
3. in Ansehung der Güter, deren Auf- und Abladen nach der e-
stimmung dieser Ordnung oder des Tarifs oder nach einern.
den Frachtbrief ausgenommenen Vereinbarung mit dem
sender von diesem oder von dem Empfänger besorgt wird, Ab-
für den Schaden, welcher aus der mit dem Auf= und 6
laden oder mit einer mangelhaften Verladung verbunden
Gefahr entsteht; n
4. in Ansehung der Güter, die vermöge ihrer eigenthümliche
natürlichen Beschaffenheit der besonderen Gefahr ausgesetzt in
gänzlichen oder theilweisen Verlust oder Beschädigung, namen