Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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VIII. Beförderung von Gütern. 759 
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lich Bruch, Rost, inneren Verderb, außergewöhnliche Leckage, 
Austrocknung und Verstreuung zu erleiden, 
für den Schaden, welcher aus dieser Gefahr entsteht; 
5. in Ansehung lebender Thiere, 
für den Schaden, welcher aus der für sie mit der Beförderung 
verbundenen besonderen Gefahr entsteht; 
6. in Ansehung derjenigen Güter, einschließlich der Thiere, wel- 
chen nach dieser Ordnung, dem Tarif oder einer in den Fracht- 
brief aufgenommenen Vereinbarung mit dem Absender ein Be- 
gleiter beizugeben ist, 
für den Schaden, welcher aus der Gefahr entsteht, deren Ab- 
wendung durch die Begleitung bezweckt wird. 
.(2) Konnte ein eingetretener Schaden den Umständen nach aus 
ener der im Absatz 1 bezeichneten Gefahren entstehen, so wird ver- 
muthet, daß er aus dieser Gefahr entstanden sei. 
(3) Eine Befreiung von der Haftpflicht kann auf Grund dieser 
Vorschriften nicht geltend gemacht werden, wenn der Schaden durch 
erschulden der Eisenbahn entstanden ist. 
§ 78. Beschränkung der Haftung bei Gewichtsver- 
usten. (1) Bei Gütern, die nach ihrer natürlichen Beschaffenheit 
* der Beförderung regelmäßig einen Gewichtsverlust erleiden, ist 
de Haftpflicht der Eisenbahn für Gewichtsverluste bis zu nachstehen- 
en Normalsätzen ausgeschlossen. 
sowi (2) Der Rormalsatz beträgt 2 Prozent bei flüssigen und feuchten 
owie bei nachstehenden trockenen Gütern: « 
geraspelte und gemahlene Farbhölzer, 
Rinden, 
Wurzeln, 
Süßholz, 
geschnittener Taback, 
Fettwaaren, 
Seifen und harte Oele, 
frische Früchte, 
frische Tabacksblätter, 
Schafwolle, 
Häute, 
Felle, 
Leder, 
getrocknetes und gebackenes Obst, 
Thierflechsen, 
örner und Klauen, 
Knochen (ganz und gemahlen),
	        
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