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VIII. Beförderung von Gütern. 761
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(3) Wegen der Fälle, in denen voller Ersatz zu leisten ist, ver-
gleiche § 88.
§ 82. Wiederauffinden des Gutes. (1) Der Entschädi-
gungsberechtigte kann, wenn er die Entschädigung für das in Ver-
ust gerathene Gut in Empfang nimmt, mit der Quittung den Vor—
ehalt machen, daß er, für den Fall, als das Gut binnen 4 Mo—
naten nach Ablauf der Lieferfrist wieder aufgefunden wird, hiervon
seitens der Eisenbahnverwaltung sofort benachrichtigt werde. Ueber
en Vorbehalt ist eine Bescheinigung zu ertheilen.
(2) In diesem Falle kann der Entschädigungsberechtigte inner-
halb 30 Tagen nach erhaltener Nachricht verlangen, daß ihm das
baornh nach seiner Wahl an dem Versand= oder an dem im Fracht-
rief angegebenen Bestimmungsorte kostenfrei gegen Rückerstattung
er ihm bezahlten Entschädigung ausgeliefert werde.
(3) Wenn der im ersten Absatz erwähnte Vorbehalt nicht gemacht
worden ist, oder wenn der Entschädigungsberechtigte in der im
zweiten Absatze bezeichneten dreißigtägigen Frist das dort vorge-
ethene Begehren nicht gestellt hat, oder endlich, wenn das Gut
ast nach 4 Monaten nach Ablauf der Lieferfrist wieder aufgefunden
ird, so kann die Eisenbahn über das wieder aufgefundene Gut frei
verfügen.
9 § 83. Höhe des Schadensersatzes bei Beschädigung des
1 Utes. Im Falle der Beschädigung des Gutes ist für die Minde-
ung des im § 80 bezeichneten Werthes Ersatz zu leisten. Ist für
ber zu ersetzenden Werth des Gutes auf Grund der Bestimmungen
5 8 81 im Tarif ein Hoöchstbetrag festgesetzt, so wird der für die
keschädigung zu leistende Ersatz verhältnißmäßig gekürzt. Ver-
Fleiche jedoch § 88.
8 84. Angabe des Interesses an der Lieferung. Ihre
g aussetzungen. (1) Der Absender kann das Interesse an der
lleferung mit den in den §§ 85 und 87 vorgesehenen Rechtswirkungen
seg rachtbrief angeben. In diesem Falle ist ein im Tarife festzu—
ender Frachtzuschlag zu entrichten.
an 2) Die Summe, zu welcher das Interesse an der Lieferung
Schegeben wird, muß im Frachtbrief an der dafür vorgesehenen
elle mit Buchstaben eingetragen werden.
10 (3) Der Frachtzuschlag ist für untheilbare Einheiten von je
Kark und 10 Kilometer zu berechnen und darf 2,, Pfennig für
Vetrlometer und für je 1000 Mark des als Interesse angegebenen
ra ags nicht übersteigen. Der geringste zur Erhebung kommende
schachtzuschlag beträgt für den ganzen Durchlauf 40 Pfennig. Ueber-
"ßende Beträge werden auf 10 Pfennig abgerundet.