Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Kaufleute. 31 
1412. Das eingebrachte Gut haftet für eine Verbindlichkeit der Frau, die 
aus einem nach der Eingehung der Ehe vorgenommenen Rechtsgeschäft entsteht, 
nur dann, wenn der Mann seine Zustimmung zu dem Rechtsgeschäft ertheilt 
oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung ihm gegenüber wirksam ist. 
Für die Kosten eines Rechtsstreits der Frau haftet das eingebrachte 
Gut auch dann, wenn das Urtheil dem Manne gegenüber in Ansehung des 
eingebrachten Gutes nicht wirksam ist. 
1442. Ein Ehegatte kann nicht über seinen Antheil an dem Gesammt- 
gut und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen; er ist 
nicht berechtigt, Theilung zu verlangen. 
Gegen eine Forderung, die zu dem Gesammtgute gehört, kann der 
Schuldner nur eine Forderung aufrechnen, deren Berichtigung aus dem Ge- 
ammtgute verlangt werden kann. 
1443. Das Gesammtgut unterliegt der Verwaltung des Mannes. Der 
Mann ist insbesondere berechtigt, die zu dem Gesammtgute gehörenden Sachen 
tin Besitz zu nehmen, über das Gesammtgut zu verfügen sowie Rechtsstreitig- 
keiten, die sich auf das Gesammtgut beziehen, im eigenen Namen zu führen. 
Die Frau wird durch die Verwaltungshandlungen des Mannes weder 
Dritten noch dem Manne gegenüber persönlich verpflichtet. 
1452. Auf den selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts durch die Frau 
finden die Vorschriften des § 1405 entsprechende Anwendung (s. oben S. 30). 
1459. Aus dem Gesammtgute können die Gläubiger des Mannes und, 
soweit sich nicht aus den §§ 1460 bis 1461 ein Anderes ergiebt, auch die 
läubiger der Frau Befriedigung verlangen (Gesammtgutsverbindlichkeiten). 
Für Verbindlichkeiten der Frau, die Gesammtgutsverbindlichkeiten sind, 
haftet der Mann auch persönlich als Gesammtschuldner. Die Haftung erlischt 
nit der Beendigung der Gütergemeinschaft, wenn die Verbindlichkeiten im Ver- 
hältnisse der Ehegatten zu einander nicht dem Gesammtgute zur Last fallen. 
1460. Das Gesammtgut haftet für eine Verbindlichkeit der Frau, die 
aus einem nach dem Eintritte der Gütergemeinschaft vorgenommenen Rechts- 
beschäft entsteht, nur dann, wenn der Mann seine Zustimmung zu dem Rechts- 
geschäft ertheilt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das 
Sesammtgut wirksam ist. 
Für die Kosten eines Rechtsstreits der Frau haftet das Gesammtgut 
auch dann, wenn das Urtheil dem Gesammtgute gegenüber nicht wirksam ist. 
di 1461. Das Gesammtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten der Frau, 
* in Folge des Erwerbes einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses ent- 
ehen, wenn die Frau die Erbschaft oder das Vermächtniß nach dem Eintritte 
er Gütergemeinschaft als Vorbehaltsgut erwirbt. 
1462. Das Gesammtgut haftet nicht für eine Verbindlichkeit der Frau, 
ach dem Eintritte der Gütergemeinschaft in Folge eines zu dem Vorbe- 
gute gehörenden Rechtes oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache 
teht, es sei denn, daß das Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgeschäfte 
gehört, das die Frau mit Einwilligung des Mannes selbständig betreibt. 
für güshe Das Gesammtgut haftet für die Verbindlichkeiten des Mannes und 
"u e in den 88 1531 bis 1534 bezeichneten Verbindlichkeiten der Frau (Ge- 
mmtgutsverbindlichkeiten). 
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