Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

VIII. Beförderung von Gütern. 763 
  
  
  
  
In beiden Fällen darf die Vergütung den angegebenen 
Betrag des Interesses nicht übersteigen. 
(2) Beweist die Eisenbahn, daß kein Schaden entstanden ist, so 
I#st keine Vergütung zu leisten. 
(3) Wegen der Fälle, in denen voller Ersatz zu leisten ist, ver- 
gleiche 8 88. 
8§ 88. Schadensersatz bei Vorsatz oder grober Fahr- 
lässigkeit der Eisenbahn. Ist der Schaden durch Vorsatz oder 
grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn herbeigeführt, so kann in allen 
allen Ersatz des vollen Schadens gefordert werden. 
8§ 89. Verwirkung der Ersatzansprüche. Werden Gegen- 
stände, die von der Beförderung ausgeschlossen oder zur Beförderung 
nur bedingungsweise zugelassen sind, unter unrichtiger oder unge- 
nauer Bezeichnung aufgegeben, oder werden die für diese Gegen- 
stände vorgesehenen Sicherheitsmaßregeln von dem Absender unter- 
lassen, so ist die Haftpflicht der Eisenbahn auf Grund des Fracht— 
vertrags ausgeschlossen. 
8 90. Erlöschen der Ansprüche nach Bezahlung der 
Fracht und Annahme des Gutes. (1) Ist die Fracht nebst 
en sonst auf dem Gute haftenden Forderungen bezahlt und das 
ut angenommen, so sind alle Ansprüche gegen die Eisenbahn aus 
em Frachtvertrag erloschen. 
(2) Hiervon sind jedoch ausgenommen: 
1. Entschädigungsansprüche für Schäden, die durch Vorsatz oder 
grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn herbeigeführt worden sind; 
2. Entschädigungsansprüche wegen Verspätung, wenn sie spätestens 
am vierzehnten Tage, den Tag der Annahme nicht mitgerechnet, 
bei einer der nach § 74 in Anspruch zu nehmenden Eisenbahnen 
schriftlich angebracht werden; 
3. Entschädigungsansprüche wegen solcher Mängel, die gemäß 8 71 
oder 72 festgestellt worden sind, bevor der Empfänger das Gut 
angenommen hat, oder deren Feststellung nach 8 71 hätte erfolgen 
sollen und durch Verschulden der Eisenbahn unterblieben ist; 
-Entschädigungsansprüche wegen solcher Mängel, die bei der An- 
nahme äußerlich nicht erkennbar waren, jedoch nur unter nach- 
stehenden Voraussetzungen: 
a) es muß unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels und 
spätestens binnen einer Woche nach der Annahme zu dessen 
Feststellung entweder bei Gericht die Besichtigung des Gutes 
durch Sachverständige oder schriftlich bei der Eisenbahn eine 
gemäß 8 71 vorzunehmende Untersuchung des Gutes bean- 
tragt werden;
	        
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