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768 Anhang XV 2. Internat. Übereinkommen über d. Eisenb ahnfrachtverkehr. Art.4—6.
geschlossen oder zu diesem Transporte nur bedingungsweise zuge-
lassen sind.
Art. 4. Die Bedingungen der gemeinsamen Tarife der Eisen-
bahnvereine oder Verbände, sowie die Bedingungen der besonderen
Tarife der Eisenbahnen haben, sofern diese Tarife auf den inter-
nationalen Transport Anwendung finden sollen, insoweit Geltung,
als sie diesem Uebereinkommen nicht widersprechen; anderenfalls sind
sie nichtig.
Art. 5. Jede nach Maßgabe des Art. 1 bezeichnete Eisenbahn
ist verpflichtet, nach den Festsetzungen und unter den Bedingungen
dieses Uebereinkommens, die Beförderung von Gütern im internatio-
nalen Verkehr zu übernehmen, sofern
1. der Absender den Anordnungen dieses Uebereinkommens sich
unterwirft;
2. die Beförderung mit den regelmäßigen Transportmitteln mög
lich ist;
3. nicht Umstände, welche als höhere Gewalt zu betrachten sind,
die Beförderung verhindern.
Die Eisenbahnen sind nur verpflichtet, die Güter zum Trans—
port anzunehmen, soweit die Beförderung derselben sofort erfolgen
kann. Die für die Versandstation geltenden besonderen Vorschriften
bestimmen, ob dieselbe verpflichtet ist, die Güter, deren Beförderung
nicht sofort erfolgen kann, vorläufig in Verwahrung zu nehmen.
Die Beförderung der Güter findet in der Reihenfolge statt, in
welcher sie zum Transport angenommen worden sind, sofern die
Eisenbahn nicht zwingende Gründe des Eisenbahnbetriebes oder das
öffentliche Interesse für eine Ausnahme geltend machen kann.
Jede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Artikels
begründet den Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens-
Art. 6. Jede internationale Sendung (Art. 1) muß von einem
Frachtbrief begleitet sein, welcher folgende Angaben enthält:
a) Ort und Tag der Ausstellung;
b) die Bezeichnung der Versandstation, sowie der Versandbahn;
Ic) die Bezeichnung der Bestimmungsstation, den Namen und den
Wohnort des Empfängers;
d) die Bezeichnung der Sendung nach ihrem Inhalt, die Angabe
des Gewichtes oder statt dessen eine den besonderen Vorschriften
der Versandbahn entsprechende Angabe; ferner bei Stückgut
die Anzahl, Art der Verpackung, Zeichen und Nummer der
Frachtstücke;
e) das Verlangen des Absenders, Spezialtarife unter den in den
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