Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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770 Anhang XV 2. Internat. Übereinkommen über d. Eisenbahnfrachtverkehr. #rt. . 
  
  
Die näheren Festsetzungen über die Ausstellung und den Inhalt 
des Frachtbriefes, insbesondere das zur Anwendung kommende For- 
mular, bleiben den Ausführungsbestimmungen: vorbehalten. " 
Die Aufnahme weiterer Erklärungen in den Frachtbrief, die 
Ausstellung anderer Urkunden anstatt des Frachtbriefes, sowie die 
Beifügung anderer Schriftstücke zum Frachtbriefe ist unzulässig, so- 
fern dieselben nicht durch dieses Uebereinkommen für statthaft er- 
klärt sind. 
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1 92. [Fassung des ang. Zusatzübereinkommens.] Zur Ausstellung der inter= 
nationalen Frachtbriefe sind Formulare nach Maßgabe der Anlage 2 zu ver“ 
wenden. Dieselben müssen für gewöhnliche Fracht auf weißes Papier, für 
Eilfracht gleichfalls auf weißes Papier, mit einem auf der Vorder= und Rück- 
seite oben und unten am Rande anzubringenden rothen Streifen gedruckt sein- 
Die Frachtbriefe müssen zur Beurkundung ihrer Uebereinstimmung mit den 
diesfallsigen Vorschriften den Kontrolstempel einer Bahn oder eines Bahn- 
komplexes des Versandlandes tragen. 
Der Frachtbrief — und zwar sowohl der Vordruck als die geschriebene 
Ausfüllung — soll entweder in deutscher oder in französischer Sprache aus- 
gestellt werden. 
Im Falle, daß die amtliche Gesprächssprache des Landes der Versand- 
station eine andere ist, kann der Frachtbrief in dieser amtlichen Geschäftssprache 
ausgestellt werden, muß aber alsdann eine genaue Uebersetzung in deutscher 
oder französischer Sprache enthalten. 
Die stark umrahmten Theile des Formulars sind durch die Eisenbahnen, 
die übrigen durch den Absender auszufüllen. 
Mehrere Gegenstände dürfen nur dann in einen und denselben Fracht- 
brief ausgenommen werden, wenn das Zusammenladen derselben nach ihrer 
Beschaffenheit ohne Nachtheil erfolgen kann und Zoll-, Steuer= oder Polizei- 
vorschriften nicht entgegenstehen. 
Den nach den Bestimmungen der geltenden Reglemente vom Absender 
bezw. Empfänger auf= und abzuladenden Gütern sind besondere, andere Gegen- 
stände nicht umfassende Frachtbriefe beizugeben. 
Auch kann die Versandstation verlangen, daß für jeden Wagen ein be- 
sonderer Frachtbrief beigegeben wird. „ 
Es ist — jedoch ohne jede Verbindlichkeit und Verantwortlichkeit für der 
Eisenbahn — gestattet, auf dem Frachtbriefe folgende nachrichtliche Vermeri 
anzubringen: 
von Sendung des N. N. 
im Auftrage des N. JN. 
zur Verfügung des N. JN. 
zur Weiterbeförderung an N. N. 
versichert bei N. N. d 
Diese Vermerke können sich nur auf die ganze Sendung beziehen un 
men auf dem unteren Theile der Rückseite des Frachtbriefs eingetrage 
werden.
	        
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