Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
32 HGB Buch J. Handelsstand. Abschn. I. 8 1. 
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Für Verbindlichkeiten der Frau, die Gesammtgutsverbindlichkeiten sind, 
haftet der Mann auch persönlich als Gesammtschuldner. Die Haftung erlischt 
mit der Beendigung der Errungenschaftsgemeinschaft, wenn die Verbindlichkeiten 
im Verhältnisse der Ehegatten zu einander nicht dem Gesammtgute zur Last fallen. 
1531. Das Gesammtgut haftet für Verbindlichkeiten der Frau, die zu den 
im § 1529 Abs. 2 bezeichneten Lasten des eingebrachten Gutes gehören. 
1532. Das Gesammtgut haftet für eine Verbindlichkeit der Frau, die 
aus einem nach dem Eintritte der Errungenschaftsgemeinschaft vorgenommenen 
Rechtsgeschäft entsteht, sowie für die Kosten eines Rechtsstreites, den die Frau 
nach dem Eintritte der Errungenschaftsgemeinschaft führt, wenn die Vornahme 
des Rechtsgeschäfts oder die Führung des Rechtsstreits mit Zustimmung des 
Mannes erfolgt oder ohne seine Zustimmung für das Gesammtgut wirksam ist. 
1533. Das Gesammtgut haftet für eine Verbindlichkeit der Frau, die 
nach dem Eintritte der Errungenschaftsgemeinschaft in Folge eines ihr zustehenden 
Rechtes oder des Besitzes einer ihr gehörenden Sache entsteht, wenn das Recht 
oder die Sache zu einem Erwerbsgeschäfte gehört, das die Frau mit Einwilligung 
des Mannes selbständig betreibt. 
1549. Auf die Gemeinschaft des beweglichen Vermögens und der Errungen- 
schaft (Fahrnißgemeinschaft) finden die für die allgemeine Gütergemeinschaft 
geltenden Vorschriften Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1550 bis 1557 
ein Anderes ergiebt. 
G über die Angelegenh. der freiwill. Gerichtsbarkeit 17./5. 98. 
45. Wird in einer Angelegenheit, welche die persönlichen Rechtsbe- 
ziehungen der Ehegatten zu einander oder das eheliche Güterrecht betrifft, eine 
Verrichtung des Vormundschaftsgerichts erforderlich, so ist das Gericht zuständig, 
in dessen Bezirke der Mann seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines in- 
ländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. 
Ist der Mann ein Deutscher und hat er im Inlande weder Wohnsitz noch 
Aufenthalt, so finden die Vorschriften des § 36 Abs. 2 entsprechende Anwendung. 
Hat der Mann die Reichsangehörigkeit verloren, die Frau sie aber be- 
halten, so ist, wenn der Mann im Inlande weder Wohnsitz noch Aufenthalt 
hat, das Gericht zuständig, in dessen Bezirke die Frau ihren Wohnsitz oder in 
Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes ihren Aufenthalt hat; hat sie im 
Inlande weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so finden die Vorschriften des § 36 
Abs. 2 entsprechende Anwendung. 
Für die Zuständigkeit ist in Ansehung jeder einzelnen Angelegenheit der 
Zeitpunkt maßgebend, in welchem das Gericht mit ihr befaßt wird. 
Vgl. Zollvereinsvertrag 8./7. 67, Art. 26 (BGl 105); Schluß- 
protokoll 8./7. 67, Nr. 17 (BGl 111). 
3 GO 14. Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes 
anfängt, muß der für den Ort, wo solches geschieht, nach den Landesgesetzen 
zuständigen Behörde gleichzeitig Anzeige davon machen. Diese Anzeige liegt 
auch demjenigen ob, welcher zum Betriebe eines Gewerbes im Umherziehen 
(Titel III) befugt ist. 
Außerdem hat, wer Versicherungen für eine Mobiliar= oder Immobiliar- 
Feuerversicherungsanstalt als Agent oder Unteragent vermitteln will, bei Ueber- 
nahme der Agentur, und derjenige, welcher dieses Geschäft wieder aufgiebt,
	        
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