Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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772 Anhang XV 2. Internat. Übereinkommen über d. Eisenbahnfrachtverkehr. Art. 8.9. 
b. bei unrichtiger Gewichtsangabe oder bei Ueberlastung, wenn der 
Absender im Frachtbriefe die Verwiegung durch die Eisenbahn 
verlangt hat; 
xc. bei einer während des Transports in Folge von Witterungs- 
einflüssen eingetretenen Ueberlastung, wenn der Absender nach- 
weist, daß er bei der Beladung des Wagens die für die Versand- 
station geltenden Bestimmungen eingehalten hat. 
Art. 8. Der Frachtvertrag ist abgeschlossen, sobald das Gut 
mit dem Frachtbriefe von der Versandstation zur Beförderung an- 
genommen ist. Als Zeichen der Annahme wird dem Frachtbriefe 
der Datumstempel der Versandstation aufgedrückt. 
Die Abstempelung hat ohne Verzug nach vollständiger Aus- 
lieferung des in demselben Frachtbriefe verzeichneten Gutes und au 
Verlangen des Absenders in dessen Gegenwart zu erfolgen. „ 
Der mit dem Stempel versehene Frachtbrief dient als Beweis 
über den Frachtvertrag. 
  
. 
richtiger oder ungenauer Deklaration zur Beförderung aufgegeben oder die in 
Anlage 1 gegebenen Sicherheitsvorschriften bei der Aufgabe außer Acht gelassen 
werden, beträgt der Frachtzuschlag 15 Franken für jedes Brutto-Kilogramm 
des ganzen Versandstücks. 
In allen anderen Fällen beträgt der im Artikel 7 des Uebereinkommens 
vorgesehene Frachtzuschlag für unrichtige Inhaltsangabe, sofern diese eine 
Frachtverkürzung herbeizuführen nicht geeignet ist, 1 Frank für den Fracht- 
brief, sonst das Doppelte des Unterschieds der Fracht von der Aufgabe= bis zur 
Bestimmungsstation für den angegebenen und der für den ermittelten Inhalt, 
mindestens aber 1 Frank. 
Im Falle zu niedriger Angabe des Gewichts beträgt der Frachtzuschlat 
das Doppelte des Unterschieds zwischen der Fracht von der Aufgabe= bis zur 
Bestimmungsstation für das angegebene und der für das ermittelte Gewich 
Im Falle der Ueberlastung eines vom Absender beladenen Wagens beträg 
der Frachtzuschlag das Sechsfache der Fracht von der Aufgabe= bis zur Be- 
stimmungsstation für das die zulässige Belastung übersteigende Gewicht. Wenn 
gleichzeitig eine zu niedrige Gewichtsangabe und eine Ueberlastung vorliegt, 
so wird sowohl der Frachtzuschlag für zu niedrige Gewichtsangabe, als au 
der Frachtzuschlag für Ueberlastung erhoben. 
Der Frachtzuschlag für Ueberlastung (Absatz 4) wird erhoben: 
a) bei Verwendung von Wagen, die nur eine, die zulässige Belastung 
kennzeichnende Anschrift tragen, wenn das angeschriebene „Ladegewi 
oder die angeschriebene „Tragfähigkeit“ bei der Beladung um me t 
als 5 Prozent überschritten ist; d 
b) bei Verwendung von Wagen, welche zwei Anschriften tragen, un 
zwar „Ladegewicht“ (Normalbelastung) und „Tragfähigkeit"“ (Maxima f 
belastung), wenn die Belastung diese Tragfähigkeit überhaupt übersteigt. 
1 Dieser 5. Absatz ist durch das cit. Zusatzübereinkommen eingeschoben-
	        
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