Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Vom 14. Oktober 1890. 773 
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Jedoch machen bezüglich derjenigen Güter, deren Aufladen nach 
den Tarifen oder nach besonderer Vereinbarung, soweit eine solche 
in dem Staatsgebiete, wo sie zur Ausführung gelangt, zulässig ift, 
von dem Absender besorgt wird, die Angaben des Frachtbriefes über 
as Gewicht und die Anzahl der Stücke gegen die Eisenbahn keinen 
eweis, sofern nicht die Nachwiegung bezw. Nachzählung seitens der 
Eisenbahn erfolgt und dies auf dem Frachtbriefe beurkundet ist. 
Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Empfang des Frachtgutes, 
unter Angabe des Datums zur Annahme der Beförderung, auf einem 
ihr mit dem Frachtbriefe vorzulegenden Duplikate desselben zu be— 
einigen. 
Dieses Duplikat hat nicht die Bedeutung des Originalfracht— 
* und eben so wenig diejenige eines Konnossements (Lade- 
eins). 
g Art. 9. Soweit die Natur des Frachtgutes zum Schutze gegen 
erlust oder Beschädigung auf dem Transporte eine Verpackung 
ig macht, liegt die gehörige Besorgung derselben dem Absender ob. 
ist Ist der Absender dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so 
b die Eisenbahn, falls sie nicht die Annahme des Gutes verweigert, 
Fecchtigt zu verlangen, daß der Absender auf dem Frachtbriefe das 
ehlen oder die Mängel der Verpackung unter spezieller Bezeichnung 
nerkennt und der Versandstation hierüber außerdem eine besondere 
* lärung nach Maßgabe eines durch die Ausführungsbestimmungen 
stzusetzenden Formulars ausstellt.1# 
pa Für derartig bescheinigte, sowie für solche Mängel der Ver— 
hacung, welche äußerlich nicht erkennbar sind, hat der Absender zu 
ften und jeden daraus entstehenden Schaden zu tragen, bezw. der 
klahnverwaltung zu ersetzen. Ist die Ausstellung der gedachten Er- 
arung nicht erfolgt, so haftet der Absender für äußerlich erkenn- 
  
  
nöth 
über 8 4 der Ausführungsbestimmungen (in der Fassung des ang. Zusatz- 
einkommens). Für die im Artikel 9 des Uebereinkommens vorgesehene 
’- ist das Formular in Anlage 3 (hier nicht mit abgedruckt) zu ge- 
en. 
vackt Sosern ein Absender gleichartige der Verpackung bedürftige Güter unver- 
auftur er mit denselben Mängeln der Verpackung auf der gleichen Station 
Sendbeben pflegt, kann er an Stelle der besonderen Erklärung für jede 
lage ans ein für allemal eine allgemeine Erklärung nach dem in der An— 
brief à vorgesehenen Formular abgeben. In diesem Falle muß der Fracht- 
4 außer der im Artikel 9 Absatz 2 vorgesehenen Anerkennung einen Hin- 
auf die der Versandstation abgegebene allgemeine Erklärung enthalten.
	        
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