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774 Anhang XV 2. Internat. Übereinkommen u. d. Eisenbahnfrachtverkehr. Art. 10-18.
bare Mängel der Verpackung nur, wenn ihm ein arglistiges Ver—
fahren zur Last fällt.
Art. 10. Der Absender ist verpflichtet, dem Frachtbriefe die-
jenigen Begleitpapiere beizugeben, welche zur Erfüllung der etwa
bestehenden Zoll-, Steuer= oder Polizeivorschriften vor der Abliese-
rung an den Empfänger erforderlich sind. Er haftet der Eisenbahn,
sofern derselben nicht ein Verschulden zur Last fällt, für alle Folgen,
welche aus dem Mangel, der Unzulänglichkeit oder Unrichtigkeit dieser
Papiere entstehen.
Der Eisenbahn liegt eine Prüfung der Richtigkeit und Voll-
ständigkeit derselben nicht ob.
Die Zoll-, Steuer= und Polizeivorschriften werden, so lange
das Gut sich auf dem Wege befindet, von der Eisenbahn erfüllt
Sie kann diese Aufgabe unter ihrer eigenen Verantwortlichkeit einem
Kommissionär übertragen oder sie selbst übernehmen. In beiden
Fällen hat sie die Verpflichtungen eines Kommissionärs.
Der Verfügungsberechtigte kann jedoch der Zollbehandlung ent-
weder selbst, oder durch einen im Frachtbrief bezeichneten Bevol-
mächtigten beiwohnen, um die nöthigen Aufklärungen über die
Tarifirung des Gutes zu ertheilen und seine Bemerkungen beizu-
fügen. Diese dem Verfügungsberechtigten ertheilte Befugniß begründet
nicht das Recht, das Gut in Besitz zu nehmen oder die Zollbehand-
lung selbst vorzunehmen.
Bei der Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte steht dem
Empfänger das Recht zu, die zoll= und steueramtliche Behandlung
zu besorgen, falls nicht im Frachtbriefe etwas Anderes festgesetzt ist
Art. 11. Die Berechnung der Fracht erfolgt nach Maßgabe
der zu Recht bestehenden gehörig veröffentlichten Tarife. Jedes
Privatübereinkommen, wodurch einem oder mehreren Absendern eine
Preisermäßigung gegenüber den Tarifen gewährt werden soll, 1
verboten und nichtig. Dagegen sind Tarifermäßigungen erlaubt,
welche gehörig veröffentlicht sind und unter Erfüllung der gleichen
Bedingungen Jedermann in gleicher Weise zu Gute kommen.
Außer den im Tarife angegebenen Frachtsätzen und Vergütungen
für besondere im Tarife vorgesehene Leistungen zu Gunsten
Eisenbahnen dürfen nur baare Auslagen erhoben werden —
besondere Aus-, Ein- und Durchgangsabgaben, nicht in den
aufgenommene Kosten für Ueberführung und Auslagen für Repar!.
turen an den Gütern, welche in Folge ihrer äußeren oder innere
Beschaffenheit zu ihrer Erhaltung nothwendig werden. „fe
Diese Auslagen sind gehörig festzustellen und in dem Frachtbriel
ersichtlich zu machen, welchem die Beweisstücke beizugeben sind.
ins-
Tarif