Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Vom 14. Oktober 1890. 775 
Art. 12.1 Werden die Frachtgelder nicht bei der Aufgabe des 
Gutes zur Beförderung berichtigt, so gelten sie als auf den Em- 
pfänger angewiesen. 
Bei Gütern, welche nach dem Ermessen der annehmenden Bahn 
schnellem Verderben unterliegen oder wegen ihres geringen Werthes 
die Fracht nicht sicher decken, kann die Vorausbezahlung der Fracht— 
gelder gefordert werden. « 
Wenn im Falle der Frankirung der Betrag der Gesammtfracht 
beim Versand nicht genau bestimmt werden kann, so kann die Ver- 
sandbahn die Hinterlegung des ungefähren Frachtbetrages fordern. 
Wurde: der Tarif unrichtig angewendet oder sind Rechnungs- 
fehler bei der Festsetzung der Frachtgelder und Gebühren vorgekom- 
men, so ist das zu wenig Geforderte nachzuzahlen, das zu viel Er- 
obene zu erstatten. Ein derartiger Anspruch auf Rückzahlung oder 
achzahlung verjährt in einem Jahre vom Tage der Zahlung an, 
so ern er nicht unter den Parteien durch Anerkenntniß, Vergleich oder 
gerichtliches Urtheil festgestellt ist. Auf die Verjährung finden die 
estimmungen des Artikel 45 Absatz 3 und 4 Anwendung. Die Be- 
timmung des Artikel 44 Absatz 1 findet keine Anwendung. 
Art. 13.3 Dem Absender ist gestattet, das Gut bis zur Höhe 
des Werthes desselben mit Nachnahme zu belasten. Bei denjenigen 
Gütern, für welche die Eisenbahn Vorausbezahlung der Fracht zu 
verlangen berechtigt ist (Artikel 12 Absatz 2), kann die Belastung mit 
achnahme verweigert werden. 
Für die aufgegebene Nachnahme wird die tarifmäßige Provision 
berechnet. 
Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, dem Absender die Nach- 
nahme eher auszuzahlen, als bis der Betrag derselben vom Empfänger 
böahlt ist. Dies findet auch Anwendung auf Auslagen, welche vor 
er Ausgabe für das Frachtgut gemacht worden sind. 
d Ist das Gut ohne Einziehung der Nachnahme abgeliefert wor— 
en, so haftet die Eisenbahn für den Schaden bis zum Betrag der 
. 
——— 
  
  
  
  
  
1 Ausführungsbestimmungen 8 5 (eingeschoben durch das ang. Zu- 
satbereinkommen). 
we Die Versandstation hat im Frachtbrief-Duplikate die frankirten Gebühren, 
lche von ihr in den Frachtbrief eingetragen wurden, zu spezifiziren. 
eese Zur Erhebung der im Artikel 12 Absatz 4 des Uebereinkommens vor- 
die henen Ansprüche gegen die Bahnverwaltung genügt in dem Falle, wenn 
die Frachtgelder bei der Aufgabe des Gutes zur Beförderung berichtigt wurden, 
Beibringung des Frachtbrief-Duplikats. 
In der Fassung des ang. Zusatzübereinkommens. 
Abs. 1 in der Fassung des ang. Zusatübereinkommens.
	        
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