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Vom 14. Oktober 1890. 777
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nung, den Beginn, die Unterbrechung und das Ende der Lieferfristen
feststellen.
Wenn nach den Gesetzen und Reglementen eines der Vertrags-
staaten Spezialtarife zu reduzirten Preisen und mit verlängerten
Lieserfristen gestattet sind, so können die Eisenbahnen dieses Staates
lese Tarife mit verlängerten Lieferfristen auch im internationalen
erkehr anwenden.
Im Uebrigen richten sich die Lieferfristen nach den Bestim-
mungen der im einzelnen Falle zur Anwendung kommenden Tarife.
Art. 15.1 Der Absender allein hat das Recht, die Verfügung
zu treffen, daß das Gut auf der Versandstation zurückgegeben,
unterwegs angehalten oder an einen anderen als den im Frachtbriefe
zeichneten Empfänger am Bestimmungsort oder auf einer Zwischen-
sation oder auf einer über die Bestimmungsstation hinaus oder
eitwärts gelegenen Station abgeliefert werde. Anweisungen des Ab-
enders wegen nachträglicher Auflage, Erhöhung, Minderung oder
Krückziehung von Nachnahmen sowie wegen nachträglicher Fran-
krung können nach dem Ermessen der Eisenbahn zugelassen werden.
achträgliche Verfügungen oder Anweisungen anderen als des an-
gegebenen Inhalts sind unzulässig.
d Dieses Recht steht indeß dem Absender nur dann zu, wenn er
Duplikat des Frachtbriefes vorweist. Hat die Eisenbahn die
ladeisungen des Absenders befolgt, ohne die Vorzeigung des Du-
klikatfrachtbriefes zu verlangen, so ist sie für den daraus entstan-
1 Schaden dem Empfänger, welchem der Absender dieses Duplikat
rgeben hat, haftbar.
n Derartige Verfügungen des Absenders ist die Eisenbahn zu be-
cchten nur verpflichtet, wenn sie ihr durch Vermittlung der Versand-
ation zugekommen sind.
F Das Verfügungsrecht des Absenders erlischt, auch wenn er das
Sachtbriefduplikat besitzt, fobald nach Ankunft des Gutes am Be-
stimmungsorte der Frachtbrief dem Empfänger übergeben oder die
ein It der auf die Auflieferung der Waare zum Transport folgende Tag
onntag, so beginnt die Lieferfrist 24 Stunden später.
frist Falls der letzte Tag der Lieferfrist ein Sonntag ist, so läuft die Liefer-
erst an dem darauffolgenden Tage ab.
iese zwei Ausnahmen sind auf Eilgut nicht anwendbar.
alls ein Staat in die Gesetze oder in die genehmigten Eisenbahnregle—
an eine Bestimmung in Betreff der Unterbrechung des Waarentransportes
im Ven-E und gewissen Feiertagen aufnimmt, so werden die Transportfristen
erhältniß verlängert.
ös. 1 in der Fassung des ang. Zusatzübereinkommens.