Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

— — 
Vom 14. Oktober 1890. 777 
  
lz= 
nung, den Beginn, die Unterbrechung und das Ende der Lieferfristen 
feststellen. 
Wenn nach den Gesetzen und Reglementen eines der Vertrags- 
staaten Spezialtarife zu reduzirten Preisen und mit verlängerten 
Lieserfristen gestattet sind, so können die Eisenbahnen dieses Staates 
lese Tarife mit verlängerten Lieferfristen auch im internationalen 
erkehr anwenden. 
Im Uebrigen richten sich die Lieferfristen nach den Bestim- 
mungen der im einzelnen Falle zur Anwendung kommenden Tarife. 
Art. 15.1 Der Absender allein hat das Recht, die Verfügung 
zu treffen, daß das Gut auf der Versandstation zurückgegeben, 
unterwegs angehalten oder an einen anderen als den im Frachtbriefe 
zeichneten Empfänger am Bestimmungsort oder auf einer Zwischen- 
sation oder auf einer über die Bestimmungsstation hinaus oder 
eitwärts gelegenen Station abgeliefert werde. Anweisungen des Ab- 
enders wegen nachträglicher Auflage, Erhöhung, Minderung oder 
Krückziehung von Nachnahmen sowie wegen nachträglicher Fran- 
krung können nach dem Ermessen der Eisenbahn zugelassen werden. 
achträgliche Verfügungen oder Anweisungen anderen als des an- 
gegebenen Inhalts sind unzulässig. 
d Dieses Recht steht indeß dem Absender nur dann zu, wenn er 
Duplikat des Frachtbriefes vorweist. Hat die Eisenbahn die 
ladeisungen des Absenders befolgt, ohne die Vorzeigung des Du- 
klikatfrachtbriefes zu verlangen, so ist sie für den daraus entstan- 
1 Schaden dem Empfänger, welchem der Absender dieses Duplikat 
rgeben hat, haftbar. 
n Derartige Verfügungen des Absenders ist die Eisenbahn zu be- 
cchten nur verpflichtet, wenn sie ihr durch Vermittlung der Versand- 
ation zugekommen sind. 
F Das Verfügungsrecht des Absenders erlischt, auch wenn er das 
Sachtbriefduplikat besitzt, fobald nach Ankunft des Gutes am Be- 
stimmungsorte der Frachtbrief dem Empfänger übergeben oder die 
  
ein It der auf die Auflieferung der Waare zum Transport folgende Tag 
onntag, so beginnt die Lieferfrist 24 Stunden später. 
frist Falls der letzte Tag der Lieferfrist ein Sonntag ist, so läuft die Liefer- 
erst an dem darauffolgenden Tage ab. 
iese zwei Ausnahmen sind auf Eilgut nicht anwendbar. 
alls ein Staat in die Gesetze oder in die genehmigten Eisenbahnregle— 
an eine Bestimmung in Betreff der Unterbrechung des Waarentransportes 
im Ven-E und gewissen Feiertagen aufnimmt, so werden die Transportfristen 
erhältniß verlängert. 
ös. 1 in der Fassung des ang. Zusatzübereinkommens.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.