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778 Anhang XV2. Internat. Übereinkommen ü. d. Eisenbahnfrachtverkehr. Art. 16—22.
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von dem letzteren nach Maßgabe des Art. 16 erhobene Klage der
Eisenbahn zugestellt worden ist. Ist dies geschehen, so hat die Eisen—
bahn nur Anweisungen des bezeichneten Empfängers zu beachten,
widrigenfalls sie demselben für das Gut haftbar wird.
Die Eisenbahn darf die Ausführung der im Absatz 1 vorgé“
sehenen Anweisungen nur dann verweigern oder verzögern, oder solche
Anweisungen in veränderter Weise ausführen, wenn durch die Be-
folgung derselben der regelmäßige Transportverkehr gestört würde.
Die im ersten Absatze dieses Artikels vorgesehenen Verfügungen
müssen mittelst schriftlicher und vom Absender unterzeichneter Er-
klärung nach dem in den Ausführungsbestimmungen vorgeschriebenen
Formulare erfolgen.: Die Erklärung ist auf dem Frachtbriefduplikat
zu wiederholen, welches gleichzeitig der Eisenbahn vorzulegen un
von dieser dem Absender zurückzugeben ist.
Jede in anderer Form gegebene Verfügung des Absenders it
nichtig.
Die Eisenbahn kann den Ersatz der Kosten verlangen, welche
durch die Ausführung der im Absatz 1 vorgesehenen Verfügungen
entstanden sind, insoweit diese Verfügungen nicht durch ihr eigenes
Verschulden veranlaßt worden sind.
Art. 16. Die Eisenbahn ist verpflichtet, am Bestimmungsorte
dem bezeichneten Empfänger gegen Bezahlung der im Frachtbriefe
ersichtlich gemachten Beträge und gegen Bescheinigung des Em-
pfangs den Frachtbrief und das Gut auszuhändigen. .
Der Empfänger ist nach Ankunft des Gutes am Bestimmung
orte berechtigt, die durch den Frachtverkehr begründeten Rechte gegen
Erfüllung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen in eigenem
Namen gegen die Eisenbahn geltend zu machen, sei es, daß er hier-
bei in eigenem oder in fremdem Interesse handle. Er ist insbe
sondere berechtigt, von der Eisenbahn die Uebergabe des Frachtbriefe
und die Auslieferung des Gutes zu verlangen. Dieses Recht er
lischt, wenn der im Besitz des Duplikats befindliche Absender der
Eisenbahn eine nach Maßgabe des Art. 15 entgegenstehende Vel-
fügung ertheilt hat.
Als Ort der Ablieferung gilt die vom Absender bezeichnete
Bestimmungsstation. P3
Art. 17. Durch Annahme des Gutes und des Frachtbriefe
.
1 8 7 der Ausführungsbestimmungen wiederholt die Bestimmung *
treffs des Formulars (Anl. 4 des Uebereinkommens). Von dem Abdruck!
abgesehen.