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780 Anhang XV 2. Internat. übereinkommen 1l. d. Eisenbahnfrachtverkehr. Art. 23—27.
Art. 23. Jede Eisenbahn ist verpflichtet, nachdem sie bei der
Aufnahme oder der Ablieferung des Gutes die Fracht und die an-
deren aus dem Frachtvertrage herrührenden Forderungen eingezogen
hat, den betheiligten Bahnen den ihnen gebührenden Antheil an der
Fracht und den erwähnten Forderungen zu bezahlen.
Die Ablieferungsbahn ist für die Bezahlung der obigen Beträge
verantwortlich, wenn sie das Gut ohne Einziehung der darauf haf-
tenden Forderungen abliefert. Der Anspruch gegen den Empfänger
des Gutes bleibt ihr jedoch vorbehalten.
Die Uebergabe des Gutes von einer Eisenbahn an die nächst-
folgende begründet für die erstere das Recht, die letztere im Konto-
korrent sofort mit dem Betrage der Fracht und der sonstigen For-
derungen, soweit dieselben zur Zeit der Uebergabe des Gutes aus
dem Frachtbriefe sich ergeben, zu belasten, vorbehaltlich der endgül-
tigen Abrechnung nach Maßgabe des ersten Absatzes dieses Artikels.
Aus dem internationalen Transporte herrührende Forderungen
der Eisenbahnen unter einander können, wenn die schuldnerische Eisen-
bahn einem anderen Staate angehört als die forderungsberechtigte
Eisenbahn, nicht mit Arrest belegt oder gepfändet werden, außer in
dem Falle, wenn der Arrest oder die Pfändung auf Grund einer
Entscheidung der Gerichte des Staates erfolgt, dem die forderungs-
berechtigte Eisenbahn angehört.
In gleicher Weise kann das rollende Material der Eisenbahnen
mit Einschluß sämmtlicher beweglicher, der betreffenden Eisenbahn
gehörenden Gegenstände, welche sich in diesem Material vorfinden, um
dem Gebiete eines anderen Staates als desjenigen, welchem die be-
treffende Eisenbahn angehört, weder mit Arrest belegt noch gepfändet
werden, außer in dem Falle, wenn der Arrest oder die Pfändung
auf Grund einer Entscheidung der Gerichte des Staates erfolgt, dem
die betreffende Eisenbahn angehört.
Art. 24. Bei Ablieferungshindernissen hat die Ablieferungs-
station den Absender durch Vermittelung der Versandstation von der
Ursache des Hindernisses unverzüglich in Kenntniß zu setzen. Sie
darf in keinem Falle ohne ausdrückliches Einverständniß des Ab-
senders das Gut zurücksenden.
Im Uebrigen richtet sich — unbeschadet der Bestimmungen des
folgenden Artikels — das Verfahren bei Ablieferungshindernissen
nach den für die abliefernde Bahn geltenden gesetzlichen und regle-
mentarischen Bestimmungen.
Art. 25. In allen Verlust-, Minderungs- und Beschädigungs-
fällen haben die Eisenbahnverwaltungen sofort eine eingehende Unter-
suchung vorzunehmen, das Ergebniß derselben schriftlich festzustellen