Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Vom 14. Oktober 1890. 781 
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und dasselbe den Betheiligten auf ihr Verlangen, unter allen Um— 
ständen aber der Versandstation mitzutheilen. 
Wird insbesondere eine Minderung oder eine Beschädigung des 
Gutes von der Eisenbahn entdeckt oder vermuthet, oder seitens des 
Verfügungsberechtigten behauptet, so hat die Eisenbahn den Zustand 
es Gutes, den Betrag des Schadens und, soweit dies möglich, die 
Ursache und den Zeitpunkt der Minderung oder Beschädigung ohne 
erzug protokollarisch festzustellen. Eine protokollarische Feststellung 
at auch im Falle des Verlustes stattzufinden. 
Die Feststellung richtet sich nach den Gesetzen und Reglementen 
des Landes, wo dieselbe stattfindet. 
Außerdem steht jedem der Betheiligten das Recht zu, die ge- 
dichtliche Feststellung des Zustandes des Gutes zu beantragen. 
Art. 26. Zur gerichtlichen Geltendmachung der aus dem inter- 
nationalen Eisenbahnfrachtvertrage gegenüber der Eisenbahn ent- 
pringenden Rechte ist nur Derienige befugt, welchem das Verfügungs- 
kecht über das Frachtrecht zusteht. 
Vermag der Absender das Frachtbrief-Duplikat nicht vorzu- 
zeigen, so kann er seinen Anspruch nur mit Zustimmung des Em- 
p angers geltend machen, es wäre denn, daß er den Nachweis bei— 
ringt, daß der Empfänger die Annahme des Gutes verweigert hat. 
bi Art. 27. Diejenige Bahn, welche das Gut mit dem Fracht— 
riefe zur Beförderung angenommen hat, haftet für die Ausführung 
es Transportes auch auf den folgenden Bahnen der Beförderungs- 
strecke bis zur Ablieferung. 
Jede nachfolgende Bahn tritt dadurch, daß sie das Gut mit 
um ursprünglichen Frachtbriefe übernimmt, nach Maßgabe des letz- 
eren in den Frachtverkehr ein und übernimmt die selbständige Ver- 
bflichtung, den Transport nach Inhalt des Frachtbriefes auszuführen. 
je), Die Ansprüche aus dem internationalen Frachtvertrage können 
ldo T uUnbeschadet des Rückgriffs der Bahnen gegen einander — 
m Wege der Klage nur gegen die erste Bahn oder gegen diejenige, 
elche das Gut zuletzt mit dem Frachtbriefe übernommen hat, oder 
egen diejenige Bahn gerichtet werden, auf deren Betriebsstrecke der 
DWaden sich ereignet hat. Unter den bezeichneten Bahnen steht dem 
ager die Wahl zu. 
Die Klage kann nur vor einem Gerichte des Staates anhängig 
gemacht werden, in welchem die beklagte Bahn ihren Wohnsitz hat 
velches nach den Gesetzen dieses Landes zuständig ist. 
  
  
1 In der Fassung des ang. Zusatzübereinkommens.
	        
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