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782 Anhang XV 2. Internat. Übereinkommen .. d. Eisenbahnfrachtverkehr. Art. 28—32.
Das Wahlrecht unter den im dritten Absatze erwähnten Bahnen
erlischt mit der Erhebung der Klage.
Art. 28. Im Wege der Widerklage oder der Einrede können
Ansprüche aus dem internationalen Frachtvertrage auch gegen eine
andere als die im Art. 27 Absatz 3 bezeichneten Bahnen geltend ge-
macht werden, wenn die Klage sich auf denselben Frachtvertrag gründet.
Art. 29. Die Eisenbahn haftet für ihre Leute und für andere
Personen, deren sie sich bei Ausführung des von ihr übernommenen
Transportes bedient.
Art. 30. Die Eisenbahn haftet nach Maßgabe der in den fol-
genden Artikeln enthaltenen näheren Bestimmungen für den Schaden,
welcher durch Verlust, Minderung oder Beschädigung des Gutes seit
der Annahme zur Beförderung des Gutes bis zur Ablieferung ent-
standen ist, sofern sie nicht zu beweisen vermag, daß der Schaden
durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten oder eine nicht von
der Eisenbahn verschuldete Anweisung desselben, durch die natürliche
Beschaffenheit des Gutes (namentlich durch inneren Verderb, Schwin-
den, gewöhnliche Leckage) oder durch höhere Gewalt herbeigeführt
worden ist.
Ist auf dem Frachtbrief als Ort der Ablieferung ein nicht an
der Eisenbahn liegender Ort bezeichnet, so besteht die Haftpflicht der
Eisenbahn auf Grund dieses Uebereinkommens nur für den Trans-
port bis zur Empfangsstation. Für die Weiterbeförderung finden
die Bestimmungen des Art. 19 Anwendung.
Art. 31.1 Die Eisenbahn haftet nicht: .
1. in Ansehung der Güter, welche nach der Bestimmung des
Tarifs oder nach einer in den Frachtbrief aufgenommenen Veri
einbarung mit dem Absender in offen gebauten Wagen tran'-
portirt werden, t
für den Schaden, welcher aus der mit dieser Transportar
verbundenen Gefahr entstanden ist;
2. in Ansehung der Güter, welche, obgleich ihre Natur eine Ver-
packung zum Schutze gegen Verlust, Minderung oder Beschö-
digung auf dem Transport erfordert, nach Erklärung des #e
senders auf dem Frachtbriefe (Art. 9) unverpackt oder m
mangelhafter Verpackung aufgegeben sind, t
für den Schaden, welcher aus der mit dem Mangel oder
mit der mangelhaften Beschaffenheit der Verpackung ver-
6 bundenen Gefahr entstanden ist; abladen
3. in Ansehung derjenigen Güter, deren Auf- und Abll—
1 Ziffer 1. 3. 6 in der Fassung des ang. Zusatzübereinkommens.