Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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782 Anhang XV 2. Internat. Übereinkommen .. d. Eisenbahnfrachtverkehr. Art. 28—32. 
Das Wahlrecht unter den im dritten Absatze erwähnten Bahnen 
erlischt mit der Erhebung der Klage. 
Art. 28. Im Wege der Widerklage oder der Einrede können 
Ansprüche aus dem internationalen Frachtvertrage auch gegen eine 
andere als die im Art. 27 Absatz 3 bezeichneten Bahnen geltend ge- 
macht werden, wenn die Klage sich auf denselben Frachtvertrag gründet. 
Art. 29. Die Eisenbahn haftet für ihre Leute und für andere 
Personen, deren sie sich bei Ausführung des von ihr übernommenen 
Transportes bedient. 
Art. 30. Die Eisenbahn haftet nach Maßgabe der in den fol- 
genden Artikeln enthaltenen näheren Bestimmungen für den Schaden, 
welcher durch Verlust, Minderung oder Beschädigung des Gutes seit 
der Annahme zur Beförderung des Gutes bis zur Ablieferung ent- 
standen ist, sofern sie nicht zu beweisen vermag, daß der Schaden 
durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten oder eine nicht von 
der Eisenbahn verschuldete Anweisung desselben, durch die natürliche 
Beschaffenheit des Gutes (namentlich durch inneren Verderb, Schwin- 
den, gewöhnliche Leckage) oder durch höhere Gewalt herbeigeführt 
worden ist. 
Ist auf dem Frachtbrief als Ort der Ablieferung ein nicht an 
der Eisenbahn liegender Ort bezeichnet, so besteht die Haftpflicht der 
Eisenbahn auf Grund dieses Uebereinkommens nur für den Trans- 
port bis zur Empfangsstation. Für die Weiterbeförderung finden 
die Bestimmungen des Art. 19 Anwendung. 
Art. 31.1 Die Eisenbahn haftet nicht: . 
1. in Ansehung der Güter, welche nach der Bestimmung des 
Tarifs oder nach einer in den Frachtbrief aufgenommenen Veri 
einbarung mit dem Absender in offen gebauten Wagen tran'- 
portirt werden, t 
für den Schaden, welcher aus der mit dieser Transportar 
verbundenen Gefahr entstanden ist; 
2. in Ansehung der Güter, welche, obgleich ihre Natur eine Ver- 
packung zum Schutze gegen Verlust, Minderung oder Beschö- 
digung auf dem Transport erfordert, nach Erklärung des #e 
senders auf dem Frachtbriefe (Art. 9) unverpackt oder m 
mangelhafter Verpackung aufgegeben sind, t 
für den Schaden, welcher aus der mit dem Mangel oder 
mit der mangelhaften Beschaffenheit der Verpackung ver- 
6 bundenen Gefahr entstanden ist; abladen 
3. in Ansehung derjenigen Güter, deren Auf- und Abll— 
  
  
1 Ziffer 1. 3. 6 in der Fassung des ang. Zusatzübereinkommens.
	        
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