Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Vom 14. Oktober 1890. 783 
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nach Bestimmung des Tarifs oder nach einer in den Frachtbrief 
aufgenommenen Vereinbarung mit dem Absender, soweit eine 
solche in dem Staatsgebiete, wo sie zur Ausführung gelangt, 
zulässig ist, von dem Absender beziehungsweise dem Empfänger 
besorgt wird, 
für den Schaden, welcher aus der mit dem Auf= und Ab- 
laden oder mit mangelhafter Verladung verbundenen Ge- 
fahr entstanden ist; 
in Ansehung der Güter, welche vermöge ihrer eigenthümlichen 
natürlichen Beschaffenheit der besonderen Gefahr ausgesetzt sind, 
Verlust, Minderung oder Beschädigung, namentlich Bruch, Rost, 
inneren Verderb, außergewöhnliche Leckage, Austrocknung und 
Verstreuung zu erleiden, 
für den Schaden, welcher aus dieser Gefahr entstanden ist; 
in Ansehung lebender Thiere: 
für den Schaden, welcher aus der mit der Beförderung 
dieser Thiere für dieselben verbundenen besonderen Gefahr 
6 entstanden ist; 
in Ansehung derjenigen Güter, einschließlich der Thiere, welchen 
nach der Bestimmung des Tarifs oder nach einer in den Fracht- 
brief ausgenommenen Vereinbarung mit dem Absender ein Be- 
gleiter beigegeben ist, 
für den Schaden, welcher aus der Gefahr entstanden ist, 
deren Abwendung durch die Begleitung bezweckt wird. 
aus enn ein eingetretener Schaden nach den Umständen des Falles 
P“ Einer der in diesem Artikel bezeichneten Gefahren entstehen konnte, 
#dird bis zum Nachweise des Gegentheils vermuthet, daß der 
aden aus der betreffenden Gefahr wirklich entstanden ist. 
nanr Art. 32. In Ansehung derjenigen Güter, welche nach ihrer 
Verlrlichen Beschaffenheit bei dem Transporte einen regelmäßigen 
Gewst an Gewicht erleiden, ist die Haftpflicht der Eisenbahn für 
4 ichtsverluste bis zu dem aus den Ausführungsbestimmungent 
eAgebenden Normalsatze ausgeschlossen. 
—Dieser Satz wird, im Falle mehrere Stücke auf einem und dem- 
  
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Prozen 8 Der Normalsatz für regelmäßigen Gewichtsverlust beträgt zwei 
geraspelt bei flüssigen und feuchten, sowie bei nachstehenden trockenen Gütern: 
Tabak e und gemahlene Farbehölzer, Rinden, Wurzeln, Süßholz, geschnittener 
bitter settwooren, Seifen und harte Oele, frische Früchte, frische Tabaks- 
ierfle chafwolle, Häute, Felle, Leder, getrocknetes und gebackenes Obst, 
Fische en, Hörner und Klauen, Knochen (ganz und gemahlen), getrocknete 
des u b opfen, frische Kitte. Bei allen übrigen trockenen Gütern der in Art. 32 
edereinkommens bezeichneten Art beträgt der Normalsatz 1 Prozent.
	        
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