Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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784 Anhang XV 2. Internat. übereinkommen 1. d. Eisenbahnfrachtverkehr. Art. 33—40. 
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selben Frachtbrief befördert worden sind, für jedes Stück besonders 
berechnet, wenn das Gewicht der einzelnen Stücke im Frachtbricse 
verzeichnet oder sonst erweislich ist. 
Diese Beschränkung der Haftpflicht tritt nicht ein, insoweit nach- 
gewiesen wird, daß der Verlust nach den Umständen des Falles nicht 
in Folge der natürlichen Beschaffenheit des Gutes entstanden ist, 
oder daß der angenommene Prozentsatz dieser Beschaffenheit oder den 
sonstigen Umständen des Falles nicht entspricht. 
Bei gänzlichem Verlust des Gutes findet ein Abzug für Ge- 
wichtsverlust nicht statt. » 
Art. 33. Der zur Klage Berechtigte kann das Gut ohne wei- 
teren Nachweis als in Verlust gerathen betrachten, wenn sich dessen 
Ablieferung um mehr als 30 Tage nach Ablauf der Lieferfrist 
(Art. 14) verzögert. 
Art. 34. Wenn auf Grund der vorhergehenden Artikel von der 
Eisenbahn für gänzlichen oder theilweisen Verlust des Gutes Ersatz 
geleistet werden muß, so ist der gemeine Handelswerth, in dessen Er- 
mangelung der gemeine Werth zu ersetzen, welchen das Gud derselben 
Art und Beschaffenheit am Versandorte zu der Zeit hatte, zu welcher 
das Gut zur Beförderung angenommen worden ist. Dazu komm 
die Erstattung dessen, was an Zöllen und sonstigen Kosten, sowie an 
Fracht etwa bereits bezahlt worden ist. 
Art. 35. Es ist der Eisenbahn gestattet, besondere Bedingungen 
(Spezialtarife) mit Festsetzung eines im Falle des Verlustes, der 
Minderung oder Beschädigung zu ersetzenden Maximalbetrages Zu 
veröffentlichen, sofern diese Spezialtarife eine Preisermäßigung ür 
den ganzen Transport gegenüber den gewöhnlichen Tarifen 11## er 
Eisenbahn enthalten und der gleiche Maximalbetrag auf die ganze 
Transportstrecke Anwendung findet. 
Art. 36. Der Entschädigungsberechtigte kann, wenn er die Ent- 
schädigung für das in Verlust gerathene Gut in Empfang nimmt, 
in der Quittung den Vorbehalt machen, daß er für den Fall, als 
das Gut binnen vier Monaten nach Ablauf der Lieferfrist wieder 
aufgefunden wird, hiervon seitens der Eisenbahnverwaltung so o 
benachrichtigt werde. Ueber: den Vorbehalt wird eine Bescheinigung 
ertheilt. sb 
In diesem Falle kann der Entschädigungsberechtigte innerha 
30 Tagen nach erhaltener Nachricht verlangen, daß ihm das 
nach seiner Wahl an den Versand- oder an den im Frachtbriefe an— 
gegebenen Bestimmungsort kostenfrei gegen Rückerstattung der 1 
bezahlten Entschädigung ausgeliefert werde. — 
1 Zusatz des ang. Zusatzübereinkommens. 
 
	        
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