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Vom 14. Oktober 1890. 785
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Wenn der im ersten Absatze erwähnte Vorbehalt nicht gemacht
worden ist, oder wenn der Entschädigungsberechtigte in der im zweiten
bsatze bezeichneten 30tägigen Frist das dort vorgesehene Begehren
nicht gestellt hat, oder endlich, wenn das Gut erst nach 4 Monaten
nach Ablauf der Lieferfrist wieder aufgefunden wird, so kann die
eisenbahn nach den Gesetzen ihres Landes über das wieder aufge-
fundene Gut verfügen.
Art. 37. Im Falle der Beschädigung hat die Eisenbahn den
ganzen Betrag des Minderwerthes des Gutes zu bezahlen. Im Falle
die Beförderung nach einem Spezialtarife im Sinne des Art. 35
stattgefunden hat, wird der zu bezahlende Schadensbetrag verhält-
mißmäßig reduzirt.
Art. 38. Hat eine Deklaration des Interesses an der Lieferung
tattgefunden, so kann dem Berechtigten im Falle des Verlustes, der
inderung oder der Beschädigung, außer der durch den Art. 34
und bezw. durch den Art. 37 festgesetzten Entschädigung noch ein
weiterer Schadensersatz bis zur Höhe des in der Deklaration fest-
"esetzten Betrages zugesprochen werden. Das Vorhandensein und
ie Höhe dieses weiteren Schadens hat der Berechtigte zu erweisen.
Die Ausführungsbestimmungent setzen den Höchstbetrag des
Frachtzuschlages fest, welcher im Falle einer Deklaration des In-
eresses an der Lieferung zu zahlen ist. 2
9 Art. 39. Die Eisenbahn haftet für den Schaden, welcher durch
ersäumung der Lieferfrist (Art. 14) entstanden ist, sofern sie nicht
Eweist, daß die Verspätung von einem Ereignisse herrührt, welches
be weder herbeigeführt hat, noch abzuwenden vermochte.
Art. 40. Im Falle der Versäumung der Lieferfrist können
* Nachweis eines Schadens folgende Vergütungen beansprucht
en:
½ Gei einer Verspätung bis einschließlich ½/10 der Lieferfrist:
r Fracht,
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wel 89 lin der Fassung des ang. Zusatzübereinkommensl. Die Summe, zu
aber das Interesse an der Lieferung deklarirt wird, muß im Frachtbrief an
dafür vorgesehenen Stelle mit Buchstaben eingetragen werden.
lu diesem Falle wird der Frachtzuschlag für untheilbare Einheiten von je
Kilo ranken und 10 Kilometern berechnet und darf O028 Franken für ein
# meter und für je 1000 Franken des Betrags der deklarirten Summe
t übersteigen.
gan er geringste zur Erhebung kommende Frachtzuschlag beträgt für den
ben Durchlauf 50 Centimen.
assung des ang. Zusatzübereinkommens.
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 50