Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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786 Anhang XV 2. Internat. Übereinkommen #. d. Eisenbahnfrachtverkehr. Art. 41—45. 
bei einer Verspätung bis einschließlich 2/10 der Lieferfrist 
2/10 der Fracht, 
bei einer Verspätung bis einschließlich 3/16 der Lieferfrist: 
8/10 der Fracht, 
bei einer Verspätung bis einschließlich 4/10 der Lieferfrist: 
4/10 der Fracht, 
bei einer Verspätung von längerer Dauer: 3/10 der Fracht. 
Wird der Nachweis eines Schadens erbracht, so kann der Be- 
trag bis zur Höhe der ganzen Fracht beansprucht werden. 
Hat eine Deklaration des Interesses stattgefunden, so können 
ohne Nachweis eines Schadens folgende Vergütungen beansprucht 
werden: 
Bei einer Verspätung bis einschließlich 1/10 der Lieferfrist: 
210 der Fracht, « 
bei einer Verspätung bis einschließlich 2/16 der Lieferfrist: 
1/10 der Fracht, » 
bei einer Verspätung bis einschließlich 3/10 der Lieferfrist 
310 der Fracht, 1 
bei einer Verspätung bis einschließlich 4/40 der Lieferfrist: 
3/10 der Fracht, 
bei einer Verspätung von längerer Dauer: die ganze Fracht. 
Wird der Nachweis eines Schadens erbracht, so kann der Be- 
trag des Schadens beansprucht werden. In beiden Fällen darf 
die Vergütung den deklarirten Betrag des Interesses nicht über- 
steigen. 
Art. 41. Die Vergütung des vollen Schadens kann in allen 
Fällen gefordert werden, wenn derselbe in Folge der Arglist oder 
der groben Fahrlässigkeit der Eisenbahn entstanden ist. 
Art. 42. Der Forderungsberechtigte kann 6% Zinsen der als 
Entschädigung festgesetzten Summe verlangen. Diese Zinsen laufen 
von dem Tage, an welchem das Entschädigungsbegehren gestellt wird. 
Art. 43. Wenn Gegenstände, welche vom Transport ausge- 
schlossen oder zu demselben nur bedingungsweise zugelassen find, 
unter unrichtiger oder ungenauer Deklaration zur Beförderung auf 
gegeben, oder wenn die für dieselben vorgesehenen Sicherheitsvot- 
schriften vom Absender außer Acht gelassen werden, so ist jede Haft—- 
pflicht der Eisenbahn auf Grund des Frachtvertrages ausgeschlossen- 
Art. 44. Ist die Fracht nebst den sonst auf dem Gute haften- 
den Forderungen bezahlt und das Gut angenommen, so sind a 
Ansprüche gegen die Eisenbahn aus dem Frachtvertrage erloschen. 
Hiervon sind jedoch ausgenommen: 
1. Entschädigungsansprüche, bei welchen der Berechtigte nachweisen
	        
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