Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Vom 14. Oktober 1890. 789 
  
Tarife im Falle der ordnungsmäßigen Ausführung des Trans- 
portes bezogen hätte. 
Im Falle der Zahlungsunfähigkeit einer der in diesem Artikel 
bezeichneten Eisenbahnen wird der Schaden, der hieraus für die Eisen- 
bahn entsteht, welche den Schadensersatz geleistet hat, unter allen 
isenbahnen, welche an dem Transport theilgenommen haben, nach 
erhältniß der reinen Fracht vertheilt. 
Art. 48. Die Vorschriften des Art. 47 finden auch auf die 
Fälle der Versäumung der Lieferfrist Anwendung. Für Versäumung 
der Lieferfrist haften mehrere schuldtragende Verwaltungen nach 
erhältniß der Zeitdauer der auf ihren Bahnstrecken vorgekommenen 
ersäumniß. 
§m ie Vertheilung der Lieferfrist unter den einzelnen an einem 
Transporte betheiligten Eisenbahnen richtet sich, in Ermangelung 
anderweitiger Vereinbarungen, nach den durch die Ausführungs- 
estimmungent festgesetzten Normen. 
g Art. 49. Eine Solidarhaft mehrerer am Transporte betheiligter 
ahnen findet für den Rückgriff nicht statt. 
Art. 30. Für den im Wege des Rückgriffs geltend zu machen— 
gun Anspruch der Eisenbahnen unter einander ist die im Entschädi- 
gspro ie rückgri endgültige 
— Kprozeß gegen die rückgriffnehmende Bahn ergangene endgültig 
den 
  
füh 1 § 10. Die nach Art. 14 des Uebereinkommens und § 6 dieser Aus- 
voreungsbestimmungen im einzelnen Falle für einen internationalen Trans- 
sich berechnende Lieferfrist vertheilt sich auf die am Transport theilneh- 
nden Bahnen, in Ermangelung einer anderweitigen Verständigung, in fol- 
bender Weise: 
1. Im Nachbarverkehre zweier Bahnen: a) die Expeditionsfrist zu gleichen 
Theilen; b) die Transportfrist pro rata der Streckenlänge (Tariflänge), 
mit der jede Bahn am Transporte betheiligt ist. 
Im Verkehre dreier oder mehrerer Bahnen: a) die erste und letzte Bahn 
erhalten ein Präzipuum von je zwölf Stunden bei Frachtgut und sechs 
Stunden bei Eilgut aus der Expeditionsfrist; b) der Rest der Expeditions- 
frist und ein Drittel der Transportfrist werden zu gleichen Theilen unter 
allen betheiligten Bahnen vertheilt; c) die übrigen zwei Drittel der 
Transportfrist pro rata der Streckenlänge (Tariflänge), mit der jede 
Bahn am Transporte betheiligt ist. 
Lorallktwatge Zuschlagsfristen kommen derjenigen Bahn zu Gute, nach deren 
arifbestimmungen sie im gegebenen Falle zulässig sind. 
ie Zeit von der Auflieferung des Gutes bis zum Beginne der Liefer- 
mmt lediglich der Versandbahn zu Gute. 
ird die Lieferfrist im Ganzen eingehalten, so kommt vorstehende Ver- 
nicht in Betracht. 
frist ko 
theilung
	        
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