Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Vom 12. Mai 1901. 795 
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sonderen Gründen diese Verpflichtung ausgeschlossen oder auf— 
gehoben sein soll (wegen unrichtiger Angaben im Antrage, wegen 
Aenderungen während der Vertragsdauer u. s. w.); 
2. über die Ärt, den Umfang und die Fälligkeit der dem Versicherer 
obliegenden Leistungen; 
3, über die Feststellung und Leistung des vom Versicherten an 
den Versicherer zu entrichtenden Entgelts und über die Rechts- 
folgen eines Verzugs in der Entrichtung des Entgelts; 
4 über die Dauer, insbesondere eine stillschweigende Verlänge- 
rung, über die Kündigung, sowie über die sonstige gänzliche 
oder theilweise Aufhebung des Versicherungsvertrags und die 
Verpflichtungen des Versicherers in den Fällen der letzteren 
Art (Storni, Rückkauf, Umwandlung der Versicherung, Reduktion 
Und dergleichen); 
2. über den Verlust des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag 
in Folge der Versäumung von Fristen; 
über das Verfahren im Falle von Streitigkeiten aus dem Ver- 
sicherungsvertrag, über das zuständige Gericht und die Be- 
stellung eines Schiedsgerichts; 
7. über die Grundsätze und Maßstäbe, nach denen die Versicherten 
an den Ueberschüssen Theil nehmen; 
bei Lebensversicherungen über die Voraussetzungen und den Um- 
fang von Vorausbezahlungen oder Darlehen auf Versicherungs- 
scheine (Policen). 
A ei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit können die im 
bs. 1 bezeichneten Gegenstände statt in den allgemeinen Versiche— 
edingungen in der Satzung geregelt werden. 
Abweichungen von den allgemeinen Versicherungsbedingungen 
n Ungunsten des Versicherten sind nur aus besonderen Gründen 
wie unter der Bedingung statthaft, daß der Versicherungsnehmer 
* dem Abschlusse des Vertrags auf diese Abweichungen ausdrück— 
d hingewiesen worden ist und sich hiernach schriftlich damit ein— 
erstanden erklärt hat. 
v 8 10. Vor dem Abschlusse des Versicherungsvertrags ist dem 
ersicherungsnehmer ein Exemplar der maßgebenden allgemeinen 
icherungsbedingungen gegen eine besonders auszufertigende Em— 
unngsbescheinigung auszuhändigen. Das Gleiche gilt, soweit es sich 
5 Versicherung auf Gegenseitigkeit handelt, auch von der Satzung 
es Vereins. 
ve „Auf solche Feuerversicherungen, deren Abschluß im Börsen- 
Kehr oder nach Börsenusance erfolgt, findet die Vorschrift des 
Abs. 1 keine Anwendung. 
  
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