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Bahnverbindungen bei Ulm und Nördlingen vereinbarten Bestimmungen auch hier An—
wendung finden.
Artikel 31.
Längs der zur Ausführung kommenden Bahn zwischen Crailsheim und Nürnberg
ist eine Telegraphenleitung zunächst und vorzüglich für den Betriebsdienst zu führen,
auch ist die Königlich Bayerische Betriebsverwaltung berechtigt, auf dem Bahnhofe in
Crailsheim eine Königlich Bayerische Bahnbetriebstelegraphenstation zu errichten und
mit dem erforderlichen Dienstpersonal zu besetzen, für welchen Zweck die erforderlichen
Dienstlocalitäten daselbst vorgesehen werden.
Die Bahndienstdepeschen werden gegenseitig unentgeldlich befördert.
Artikel 32.
Die für den Eisenbahnbau und Betrieb der Wechselstation Crailsheim, sowie der
Bahnstrecke von da bis zu der Landesgrenze vereinbarten Bestimmungen hinsichtlich der
Herstellung, Benützung, Erhaltung und der Vergütung gelten bis auf anderweitiges
Uebereinkommen auch für die mit der Bahn verbundene Betriebstelegraphenleitung.
Artikel 33.
Die beiden contrahirenden Regierungen behalten sich für gegenwärtigen Staats-Vertrag
die Zustimmung der Kammern, soweit dieselbe erforderlich ist, vor.
Artikel 34.
Der gegenwärtige Vertrag soll beiderseits zur allerhöchsten Genehmigung vorgelegt
und die Auswechselung der Ratificationsurkunden zu München spätestens binnen vier
Wochen vorgenommen werden.
Dessen zur Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag in zwei
gleichlautenden Ausfertigungen unter Beidrückung ihrer Insiegel eigenhändig unterzeichnet.
München den 12. Dezember 1868.
(gez. Klein.) (gez. Knapp.) (gez. Weber.) (gez. Suttner.)
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.