Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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Bahnverbindungen  bei  Ulm  und  Nördlingen  vereinbarten  Bestimmungen  auch  hier  An—
wendung  finden.
Artikel  31.

Längs  der  zur  Ausführung  kommenden  Bahn  zwischen  Crailsheim  und  Nürnberg
ist  eine  Telegraphenleitung  zunächst  und  vorzüglich  für  den  Betriebsdienst  zu  führen,
auch  ist  die  Königlich  Bayerische  Betriebsverwaltung  berechtigt,  auf  dem  Bahnhofe  in
Crailsheim  eine  Königlich  Bayerische  Bahnbetriebstelegraphenstation  zu  errichten  und
mit  dem  erforderlichen  Dienstpersonal  zu  besetzen,  für  welchen  Zweck  die  erforderlichen
Dienstlocalitäten  daselbst  vorgesehen  werden.

Die  Bahndienstdepeschen  werden  gegenseitig  unentgeldlich  befördert.

Artikel  32.

Die  für  den  Eisenbahnbau  und  Betrieb  der  Wechselstation  Crailsheim,  sowie  der
Bahnstrecke  von  da  bis  zu  der  Landesgrenze  vereinbarten  Bestimmungen  hinsichtlich  der
Herstellung,  Benützung,  Erhaltung  und  der  Vergütung  gelten  bis  auf  anderweitiges
Uebereinkommen  auch  für  die  mit  der  Bahn  verbundene  Betriebstelegraphenleitung.

Artikel  33.

Die  beiden  contrahirenden  Regierungen  behalten  sich  für  gegenwärtigen  Staats-Vertrag

  die  Zustimmung  der  Kammern,  soweit  dieselbe  erforderlich  ist,  vor.
Artikel  34.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  beiderseits  zur  allerhöchsten  Genehmigung  vorgelegt
und  die  Auswechselung  der  Ratificationsurkunden  zu  München  spätestens  binnen  vier
Wochen  vorgenommen  werden.

Dessen  zur  Urkunde  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  den  Vertrag  in  zwei
gleichlautenden  Ausfertigungen  unter  Beidrückung  ihrer  Insiegel  eigenhändig  unterzeichnet.


München  den  12.  Dezember  1868.
(gez.  Klein.)  (gez.  Knapp.)  (gez.  Weber.)  (gez.  Suttner.)

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Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.