Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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798 Anhang XVI 1. Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen. 823—31. 
Verfügung gestellt haben, ein Recht zur Theilnahme an der Ver- 
waltung des Vereins eingeräumt sein soll. # 
Der Gründungsfonds ist baar einzuzahlen, soweit nicht die 
Satzung an Stelle der Baarzahlung die Hingabe eigener Wechsel 
gestattet; als Baarzahlung gilt nur die Zahlung in deutschem 
Gelde, in Reichskassenscheinen sowie in gesetzlich zugelassenen Noten 
deutscher Banken. 
Denjenigen, welche den Gründungsfonds zur Verfügung 9 
stellt haben, darf ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt werdei- 
In der Satzung kann ihnen außer einer Verzinsung aus den Jahres- 
einnahmen eine Betheiligung an dem aus der Jahresbilanz sich 
ergebenden Ueberschusse zugesichert werden; die Verzinsung darf viel 
die gesammten Bezüge dürfen sechs vom Hundert des baar eingé“ 
zahlten Betrags nicht übersteigen. Der Gründungsfonds darf im 
Antheile zerlegt werden, über welche Antheilscheine ausgegeben 
werden können. „ 
Eine Tilgung des Gründungsfonds darf nur aus den Jahre“ 
einnahmen erfolgen und nur in dem Maße, als die Bildung des 
im § 37 vorgesehenen Reservefonds fortgeschritten ist; sie muß be- 
ginnen, nachdem die Kosten der Errichtung und die im ersten Ge- 
schäftsjahr entstandenen Kosten der Einrichtung getilgt worden sind. 
§ 23. Die Aufsichtsbehörde kann gestatten, von der Bildung 
eines Gründungsfonds Abstand zu nehmen, wenn nach der Natur 
der zu betreibenden Geschäfte oder durch besondere Einrichtungen 
eines Unternehmens anderweitige Sicherheit gegeben ist. , 
§24.DieSatzunghatdarüberBestimmungzutreffen,ob die 
Deckung der Ausgaben erfolgen soll 
1. durch einmalige oder wiederkehrende Beiträge im voraus, un 
zwar mit Vorbehalt von Nachschüssen oder unter Ausschluß 
von Nachschüssen mit oder ohne Vorbehalt der Kürzung de 
Versicherungsansprüche, 
2. durch Beiträge, die nach Maßgabe des eingetretenen Bedarf 
umgelegt werden. 4 
Die Satzung kann einen Hocchstbetrag festsetzen, auf welche 
die Pflicht zur Zahlung von Nachschüssen oder Umlagen beschrän! 
ist. Eine Beschränkung, wonach die Ausschreibung von Nachschüsse 
oder Umlagen nur zum Zwecke der Deckung von Versicherungsan 
sprüchen der Mitglieder stattfinden darf, ist unzulässig. iä 
§ 25. Zu den Nachschüssen oder Umlagen haben auch die r 
Laufe des Geschäftsjahrs ausgeschiedenen Mitglieder beizutragen 
Die Beitragspflicht dieser Mitglieder sowie der im Laufe des , 
schäftsjahrs eingetretenen Mitglieder bemißt sich nach dem Ver 
 
	        
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