Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Kaufleute. 35 
(Waaren) oder Werthpapieren, ohne Unterschied, ob die Waaren 
unverändert oder nach einer Bearbeitung oder Verarbeitung 
weiter veräußert werden; 
2. die Uebernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung von Waaren 
für Andere, sofern der Betrieb über den Umfang des Hand— 
werks hinausgeht; 
3. Die Uebernahme von Versicherungen gegen Prämie; 
4. die Bankier= und Geldwechslergeschäfte; 
5. die Uebernahme der Beförderung von Gütern oder Reisenden 
zur See, die Geschäfte der Frachtführer oder der zur Beförderung 
von Personen zu Lande oder auf Binnengewässern bestimmten 
Anstalten sowie die Geschäfte der Schleppschiffahrtsunternehmer; 
C. die Geschäfte der Kommissionäre, der Spediteure oder der Lager- 
halter; 
7. die Geschäfte der Handlungsagenten oder der Handelsmäkler; 
8. die Verlagsgeschäfte: sowie die sonstigen Geschäfte des Buch- 
oder Kunsthandels; 
9. die Geschäfte der Druckereien, sofern ihr Betrieb über den Um- 
fang des Handwerks hinausgeht. 
82.3 Ein gewerbliches Unternehmen, das nach Art und Um- 
sang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb er- 
fordert, gilt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vor- 
liegen, als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, sofern die 
Birma des Unternehmers in das Handelsregister eingetragen worden 
ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Eintragung nach den für 
ie Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbei— 
zuführen. 
83. Auf den Betrieb der Land= und Forstwirthschaft sinden 
die Vorschriften der §§ 1, 2 keine Anwendung. 
Ist mit dem Betriebe der Land= oder Forstwirthschaft ein Unter- 
nehmen verbunden, das nur ein Nebengewerbe des land= oder forst- 
wirthschaftlichen Betriebes darstellt, so findet auf dieses der § 2 mit 
der Maßgabe Anwendung, daß der Unternehmer berechtigt, aber 
nicht verpflichtet ist, die Eintragung in das Handelsregister herbei- 
zuführen; werden in dem Nebengewerbe Geschäfte der im 8 1 be- 
zeichneten Art geschlossen, so gilt der Betrieb dessenungeachtet nur 
  
1 Vgl. indessen G über die privaten Versicherungsunter- 
nehmungen 12./5. 01, 16 (Anhang XVI, 1). 
2 Siehe Anhang XVII. 
" 8 EG z. HGB B. Auf Bergwerksgesellschaften, die nach den Vorschrif— 
ten der Landesgesetze nicht die Rechte einer juristischen Person besitzen, findet 
er §2 des Handelsgesetzbuchs keine Anwendung. 
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